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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 08.03.2017
- 8a K 3540/16.A -
Syrer erhalten wegen drohender Verfolgung im Heimatland weiterhin vollen Flüchtlingsschutz
Syrische Sicherheitsdienste agieren de facto im rechtsfreien Raum und wenden im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab an
Das Verwaltungsgericht Münster hat die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, einer Familie aus Syrien, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits der sogenannte subsidiäre Schutz gewährt worden war, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht widersprach damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, das mit Urteil vom 21. Februar 2017 (Az. 14 A 2316/16.A) einen generellen Anspruch syrischer Flüchtlinge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint hatte.
Aus dem Ausland Rückkehrende werden nach wie vor durch syrisches Regime befragt
In den Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht dazu aus, dass Deutschland zurückkehrende syrische Asylbewerber grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach ihrer Rückkehr mit einer politischen
Obersten Repräsentanten des syrischen Unrechtsregimes fehlt es an jeglicher Glaubwürdigkeit
Auch wenn dem syrischen Staat bekannt sei, dass die übergroße Zahl der syrischen Asylbewerber vor den Gefahren des Bürgerkriegs nach Westeuropa geflohen sei, folge daraus nicht, dass Rückkehrern generell keine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde. Das verbale Bekenntnis des syrischen Staatspräsidenten vor der ausländischen Presse aus dem Jahr 2015, dass es sich bei der Mehrheit der Flüchtlinge um "gute
Selbst Kindern drohen Verfolgungsmaßnahmen
Für die Annahme einer drohenden politischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online
- Syrischen Staatsangehörigen ist bei Flucht zum Zweck der Wehrdienstentziehung Flüchtlingsschutz zu gewähren
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 27.02.2017
[Aktenzeichen: 9 K 2245/15.A u.a.]) - Nicht jedem Asylantragsteller droht Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 26.01.2017
[Aktenzeichen: 4 K 8794/16.A, 4 K 8824/16.A und 4 K 8935/16.A]) - Asylantragsteller aus Syrien haben nicht grundsätzlich Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 08.02.2017
[Aktenzeichen: 9 A 246/16; 9 A 340/16; 9 A 197/16 und 9 A 183/16])
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Dokument-Nr. 23966
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