wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 08.03.2017
8a K 3540/16.A -

Syrer erhalten wegen drohender Verfolgung im Heimatland weiterhin vollen Flüchtlingsschutz

Syrische Sicherheitsdienste agieren de facto im rechtsfreien Raum und wenden im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab an

Das Verwaltungsgericht Münster hat die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, einer Familie aus Syrien, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits der sogenannte subsidiäre Schutz gewährt worden war, die Flüchtlings­eigenschaft zuzuerkennen.

Das Verwaltungsgericht widersprach damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, das mit Urteil vom 21. Februar 2017 (Az. 14 A 2316/16.A) einen generellen Anspruch syrischer Flüchtlinge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint hatte.

Aus dem Ausland Rückkehrende werden nach wie vor durch syrisches Regime befragt

In den Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht dazu aus, dass Deutschland zurückkehrende syrische Asylbewerber grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach ihrer Rückkehr mit einer politischen Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen müssten. Unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse vermöge sich das Gericht der im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2017 gegebenen Begründung für seinen Wechsel der ständigen Rechtsprechung nicht anzuschließen. Die Erkenntnislage gebe zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts entgegen der Begründung des Oberverwaltungsgerichts her, dass aus dem Ausland Rückkehrende nach wie vor durch das syrische Regime befragt würden. Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten. Dabei werde den Rückkehrern nicht nur vorgeworfen, Missstände in Syrien angeprangert und den syrischen Staat international in ein schlechtes Licht gerückt zu haben, sondern sie würden auch beschuldigt, dem als feindlich angesehenen Westen mögliche Argumente für ein diplomatisches oder gar militärisches Vorgehen gegen das Assad-Regime geliefert zu haben.

Obersten Repräsentanten des syrischen Unrechtsregimes fehlt es an jeglicher Glaubwürdigkeit

Auch wenn dem syrischen Staat bekannt sei, dass die übergroße Zahl der syrischen Asylbewerber vor den Gefahren des Bürgerkriegs nach Westeuropa geflohen sei, folge daraus nicht, dass Rückkehrern generell keine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde. Das verbale Bekenntnis des syrischen Staatspräsidenten vor der ausländischen Presse aus dem Jahr 2015, dass es sich bei der Mehrheit der Flüchtlinge um "gute Syrer und Patrioten" handele, führe ersichtlich nicht weiter. Es fehle dem obersten Repräsentanten des syrischen Unrechtsregimes, das massenhaft seine eigenen Staatsangehörigen unterdrücke, foltere und töte, bereits an jeglicher Glaubwürdigkeit. Daher vermöge sich das Gericht auch nicht der Begründung des Oberverwaltungsgerichts anzuschließen, die Annahme, das syrische Regime erkenne nicht, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg fliehe, hieße, ihm ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen.

Selbst Kindern drohen Verfolgungsmaßnahmen

Für die Annahme einer drohenden politischen Verfolgung spreche zudem die vom Assad-Regime wie auch von anderen Konfliktparteien angewandte so genannte Reflexverfolgung, bei der ganze Familien, Stämme, religiöse und ethnische Gruppen sowie Städte und Dörfer zum Ziel von Vergeltungsaktionen würden. Auch minderjährige syrische Staatsangehörige, die selbst oder über ihre Eltern in Deutschland Asyl beantragt hätten, hätten im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch syrische Hoheitsträger zu befürchten. Kindern drohten Verfolgungsmaßnahmen, weil sie als Druckmittel gegen Eltern, Familienangehörige oder Verwandte infrage kämen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermuteten Überzeugung im Visier des Assad-Regimes sein könnten. Zudem bestehe im Fall des Klägers zu 1. die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch den syrischen Staat, weil er sich durch seine unerlaubte Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen habe und deswegen als Regimegegner betrachtet werde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Asylrecht | Ausländerrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Asyl | Flüchtlingsschutz | Folter | Syrien | Syrer | Verfolgung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23966 Dokument-Nr. 23966

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23966

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (2)

 
 
MattyRecht schrieb am 14.03.2017

Das Urteil des Verwaltungsgericht Münster, vom 08.03.2017 Az. 8a K 3540/16.A - ist nicht gut! Schon vor 20 Jahren sagte ein Syrer, wir werden euch alle eines Tages Überfallen, unser Glaube ist allmächtig Allah wird kommen, wer es nicht beistehen will wird geköpft, das ist genauso Krank wie Iwan der Schreckliche 1546! Der war auch so Hirnaputiert wie der obersten Repräsentanten des syrischen Unrechtsregimes. Der kann niemals Syrien in die EU Kommen Und alle Syrer Glauben an Ihm auch diese Familie, die hier alles auskundschaften um ihm ja gerade in Bilde zu halten wie was hier läuft um Schwachpunkte heraus zu kristallisieren wo man bessere Attentate verfahren lassen! Ich warnte die Politik derartig so gutgläubig zu sein!!

Der PKK und Syra müssen schon bald das Land verlassen alle die davon abstammen, das sind alles nur Terroristen! Ich habe euch alle davor schon seit 2001 im Landtag NRW gewarnt, dass Urteil ist ein Krampf der Selbstvernichtung. Ein Syra darf man nie nichts da glauben, er ist ein Fanatiker im Glauben, so sind die alle da im Land! Schmeißt sie alle Raus, sie sind alle eine hohe große Gefahr für die Welt. Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan hat Recht mit dem was er sagt, das Deutschland ein Terroristenherberge für PKK und Syrer ist!! Da stimme ich dem voll kommend zu, so auch hier das Formfehlerhafte Urteil. Die stellen sich nur so an die Familie aber in Wirklichkeit sind es nur mal eben Spione vom, sie seien verfolgt, stimmt aber leider nicht, es soll nur der Schein trügen, vor dem was noch kommt! Auch kann daher dem Glauben des Urteils keinem Glauben zu-geschenkt sein, dass der syrischen Staatspräsidenten Assad-Regimes legitimen Vorwand Geschichten erfinden um jeglichen Verdachtsmomente unterschied unterdrückt die so aber gar nicht wahr sind, wie vom Militärdienst geflohen zu sein und nun man ihn verfolgen wolle, dass widerspricht sich auch in dessem Alter erheblich zu Deutschland wacht auf, ist steckt im Krieg, es dauert nicht mehr lange und die überrumpeln uns alle hier, hebt das Waffenverbotsgesetz wieder auf!

Peter Kroll schrieb am 13.03.2017

Was weis ein Verwaltungsgericht schon von der Wirklichkeit ? Für mich würden alle als befangen gelten, weil sie wegen der unverschämt hohen und ungerechtfertigten Besoldung jeglichen Kontakt zu realen Bedingungen verloren haben. Solche Leute dürften kein (Un)Recht sprechen.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?