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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 20.09.2022
- 6 K 103/21, 6 K 1726/21 und 6 K 1144/22 -
Erwerb des Grundstücks zur Verhinderung bergbaulicher Inanspruchnahme des Ortes Lützerath stellt unzulässige Rechtsausübung dar
VG weist letzte Klagen zu Lützerath ab
Das Verwaltungsgericht Aachen hat insgesamt drei Klagen für unzulässig erklärt, mit denen ein Kläger letztlich die bergbauliche Inanspruchnahme seines in Lützerath gelegenen Grundstücks durch den Tagebau Garzweiler verhindern wollte.
Der nicht in Lützerath wohnhafte Kläger ist seit vielen Jahren im Protest gegen den Braunkohleabbau aktiv und hatte u. a. zuvor bereits eine in seinem Eigentum stehende Wiese am Hambacher Forst für ein "Protestcamp" gegen den
Unzulässige Rechtsausübung
Die Klagen waren erfolglos. Dem Kläger fehlt für alle Verfahren bereits die erforderliche Klagebefugnis; insbesondere kann er sich nicht auf sein Eigentum an dem Wiesengrundstück berufen. Dem steht hier der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Denn der Kläger hat das Eigentum nur deshalb erworben, um die Klagen erheben zu können. Das Grundstück soll als sog. Sperrgrundstück die bergbauliche Inanspruchnahme des Ortes Lützerath verhindern. Dieses Vorgehen rechtfertigt den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung.
Weitere Klagen bereits durch Klagerücknahmen erledigt
Der Kläger kann nunmehr gegen die Urteile innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragen. Mit den heutigen Urteilen hat das Verwaltungsgericht Aachen die letzten noch anhängigen Klageverfahren gegen bergrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Braunkohleabbau im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32195
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