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Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 07.08.2012
- AN 8 P 12.00441 -
Zeigen des Stinkefingers gegenüber Vorgesetzten rechtfertigt eine fristlose Kündigung
Mitgliedschaft im Personalrat und lange Betriebszugehörigkeit unbeachtlich
Zeigt eine Beschäftigte ihrer Vorgesetzten den Stinkefinger, so stellt dies einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Die Mitgliedschaft im Personalrat und eine lange Betriebszugehörigkeit stehen der Kündigung nicht entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Veraltungsgerichts Ansbach hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall war eine 54-jährige Frau bei einer Pflegeeinrichtung beschäftigt und Mitglied des Personalrats. Im März 2012 zeigte sie ihrer Vorgesetzten, als sie sich erkundigen wollte, ob die
Personalrat musste Zustimmung erteilen
Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Der
Arbeitnehmerin genoss besonderen Kündigungsschutz
Die
Zeigen eines Stinkefingers stellte Beleidigung dar
Das Zeigen eines Stinkefingers stelle nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eine
Wichtiger Grund zur Kündigung lag vor
Das Arbeitsgericht führte weiter aus, dass in dem Verhalten der Beschäftigten ein
Soziale Auslauffrist war zu beachten
Aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit habe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)
- Grobe Beleidigung bei "facebook" kann fristlose Kündigung rechtfertigen
(Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 26.09.2012
[Aktenzeichen: 5 Ca 949/12]) - "Klei mi ann Mors" – Fristlose Kündigung wegen Beleidigung einer Vorgesetzten unwirksam
(Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 12.05.2009
[Aktenzeichen: 21 Ca 490/08])
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Dokument-Nr. 15096
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