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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.01.2008
- VG 11 A 720.07 -
Umsetzen eines PKW auch bei umgedrehten mobilen Halteverbotsschildern zulässig
Verkehrsteilnehmer muss sich gründlich vergewissern, ob der Parkplatz einer Parkbeschränkung unterliegt
Mobile Halte- und Parkverbotsschilder verlieren ihre Wirksamkeit auch dann nicht, wenn sie umgedreht sind, solange sie weiterhin eindeutig einem Straßenabschnitt zugeordnet werden können. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin jetzt die Klage eines Autofahrers gegen einen Kostenbescheid wegen der polizeilich angeordneten Umsetzung seines PKW abgewiesen.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte eine Firma im Juni 2006 mobile Halteverbotszeichen sechs Tage vor geplanten Bauarbeiten aufgestellt; diese Schilder waren möglicherweise zeitweise nicht durchgehend zur Straße hin ausgerichtet. Der Kläger hatte den Schildern daher keine Beachtung geschenkt und sein Fahrzeug in dem ausgeschilderten Bereich geparkt.
Verkehrsschild wirksam, wenn durchschnittlicher Kraftfahrer Möglichkeit der tatsächlichen Wahrnehmung des Verkehrszeichens hat
Die Kammer hielt dem mit Kosten von 149,- Euro belasteten Kläger entgegen, dass
Insbesondere in Großstädten würden häufiger für einen Straßenbereich kurzfristig nacheinander wirksame Regelungen eingerichtet und neben fest installierten Verkehrsschildern oft auch noch bewegliche Verkehrsschilder für zeitlich befristete Regelungen aufgestellt. Dies müssten Verkehrsteilnehmer stets im Blick haben.
Ausrichtung eines mobilen Verkehrsschildes irrelevant - Auch umgedrehtes Verkehrsschild gültig
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des VG Berlin vom 12.02.2008
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