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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 03.08.2000
- VG 14 A 469.99 -
Teilerfolg für Klage von Hundehalter gegen Leinenzwang im Hundeauslaufgebiet
Vor dem Verwaltungsgericht erzielte ein Ehepaar, das Halter eines vierjährigen Boxerrüden ist, einen Teilerfolg. Anlass für den Rechtsstreit war ein vom Bezirksamt Tempelhof im Juni 1999 verhängter Leinenzwang, der auch im Hundeauslaufgebiet gelten sollte. Der Boxerrüde war nämlich im April 1999 in einen Bissvorfall mit einem Pit-Bull Mischling verwickelt gewesen, bei dem beide Hunde Bissverletzungen erhielten.
Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigte zwar die Auffassung des Bezirksamts, dass der Boxerrüde als gefährlicher Hund im Sinne der HundeVO einzustufen sei, weil er an einer Beißerei mit einem anderen Hund beteiligt gewesen sei. Hierbei sei es rechtlich unerheblich, ob der Boxerrüde lediglich in Abwehr des anderen Hundes zugebissen habe, denn bereits die Beteiligung an einem einmaligen Bissvorfall begründe den Verdacht, dass sich ein solcher Vorfall wiederholen könne. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass der Halter in dem konkreten Fall nicht in der Lage gewesen sei, die Beißerei zu verhindern.
Anders als das Bezirksamt hielt es das Verwaltungsgericht jedoch für unverhältnismäßig, den Leinenzwang auch auf das Hundeauslaufgebiet zu erstrecken. Dabei verwies das Gericht darauf, dass nach der HundeVO die Anleinpflicht im Hundeauslaufgebiet nicht gelte, wenn der als gefährlich eingestufte Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt. Hiervon könne die Behörde zwar abweichen. Dann müsse aber von dem Hund eine gesteigerte Gefährlichkeit ausgehen, der auch durch einen Maulkorb nicht begegnet werden könne. Eine derartige Gefährlichkeit sei im Fall des Boxerrüden jedoch nicht ersichtlich. Der Leinenzwang im Hundeauslaufgebiet erscheine vielmehr auch ungeeignet, da er dazu führe, dass der Hund seinen natürlichen Bewegungsdrang nunmehr überhaupt nicht mehr ausleben könne.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2005
Quelle: ra-online, VG Berlin
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Dokument-Nr. 1725
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