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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.07.2016
- VG 19 K 192.14 -
Umspannwerk kann im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein
Schädliche Lärm- oder Strahlungsimmissionen durch Umspannwerk nicht zu erwarten
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Umspannwerk als "gewerblicher Kleinbetrieb" im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein kann.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eigentümer verschiedener Grundstücke in Berlin-Spandau, die im Bereich eines allgemeinen Wohngebiets liegen. Sie grenzen an ein Grundstück der Beigeladenen bzw. befinden sich hierzu in unmittelbarer Nachbarschaft. Dort plant die Beigeladene, eine Stromnetzbetreiberin, die Errichtung eines Umspannwerks auf einer Fläche von ca. 27 m x 33 m und mit einer Höhe bis zu 11,65 m. Das Werk soll bis zu 70.000 Kunden in Spandau mit elektrischer Energie versorgen, mittelfristig ältere Umspannwerke ersetzen und unbesetzt im Wege der Fernwartung betrieben werden. Gegen die hierfür erteilte Baugenehmigung wenden sich die Kläger; sie sind der Auffassung, dass schon die Art der baulichen Nutzung unzulässig sei. Insbesondere handele es sich nicht nur um eine bloße Nebenanlage. Das Maß der baulichen Nutzung sei unzulässig, da infolge der erteilten Befreiung die Festsetzungen der Bauleitplanung ausgehebelt würden, was rücksichtslos sei.
Hauptanlage als nicht störender gewerblicher Kleinbetrieb zulässig
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Das geplante Umspannwerk sei nach seiner Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig. Es handele sich zwar nicht um eine bloße Nebenanlage, wozu nur etwa Verteilerkästen, Transformatorenhäuschen oder Leitungsmasten zählten. Als Hauptanlage sei das Werk hier aber als nicht störender gewerblicher
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 22987
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