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Verwaltungsgericht München, Urteil vom 05.07.2022
- M 19 L DK 21.3728 -
Entlassung eines Polizeibeamten wegen Beleidigungen gegenüber Ausländer und reichsbürgertypische Äußerungen
Vorliegen einer besonders schweren Dienstpflichtverletzung
Beleidigt ein Polizeibeamter im Dienst Ausländer und äußert reichsbürgertypische Ansichten, liegt eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung vor. Dies kann die Entlassung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2021 erhob der Dienstherr eines Polizeibeamten vor dem Verwaltungsgericht München Disziplinarklage zwecks Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis. Hintergrund dessen war unter anderem, dass der Beamte im Dienst arabischstämmige Ausländer als "Ziegenficker" und andere Ausländer als "Kreaturen", "Abschaum" oder "Dreckspack" bezeichnet hatte. Zudem äußerte der Beamte reichsbürgertypische Ansichten, wie etwa "Wir sind kein Staat", "Wir sind ein besetztes Land", "Wir haben nur ein Grundgesetz, keine Verfassung" oder "Bundesrepublik als GmbH".
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
Das Verwaltungsgericht München gab der Klage statt. Der Beamte habe gegen seine Grundpflicht verstoßen, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und für ihre Erhaltung einzutreten. Er habe das Vertrauen sowohl es Dienstherren als auch der Allgemeinheit endgültig verloren. Er sei daher aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
Vorliegen einer besonders schweren Dienstpflichtverletzung
Das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung gehöre zu den zentralen beamtenrechtlichen Grundpflichten und sei im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in den demokratischen Rechtsstaat von den für ihn tätigen Beamten, gerade von Polizeibeamten, besonders zu beachten, so das Verwaltungsgericht. Gerade von diesen sei jeglicher Anschein der Identifikation mit ausländerfeindlichem, rassistischem, nationalistischem oder reichsbürgertypischem Gedankengut zu vermeiden. Ein Sympathisieren mit diesen Auffassungen oder das aktive Vertreten entsprechender Auffassungen sei als besonders schwere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2022
Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32105
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