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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 12.10.2023
- VG 6 L 166/23 -
Unterbringung von vier Personen in lediglich mit Schlafgelegenheiten ausgestatteter Zweizimmerwohnung stellt keine Wohnnutzung dar
Leben aus dem Koffer ist keine Wohnnutzung
Werden vier Personen in einer Zweizimmerwohnung untergebracht, in der neben Schlafgelegenheiten keine sonstigen Möbel vorhanden sind und somit die Bewohner aus dem Koffer leben, liegt keine Wohnnutzung, sondern eine Zweckentfremdung vor. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer 60 qm großen Zweizimmerwohnung in Berlin brachte in dieser seit Februar 2023 vier Männer unter. Neben Schlafgelegenheiten und einer Küche befanden sich keine
Rechtmäßigkeit der Wohnzuführungsaufforderung
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Die Wohnzuführungsaufforderung sei rechtmäßig. Denn die Räumlichkeiten werden nicht zu
Kein Vorliegen einer Wohnnutzung
Zwar biete der größere Raum eine Kochgelegenheit, so das Verwaltungsgericht. Dadurch scheide dieser Raum aber als Rückzugsort ins Private aus. Auch der andere Raum scheide aufgrund seiner geringen Größe als Rückzugsort aus. Hinzu komme, dass die Wohnung mit Ausnahme einer Couch keinerlei
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2023, 1207/rb)
- Monatelange Unterbringung von Künstlern in eine Wohnung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung stellt Wohnnutzung dar
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2019
[Aktenzeichen: OVG 5 S 24.18]) - Vermietung einer Eigentumswohnung an Medizintouristen stellt Zweckentfremdung dar
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2020
[Aktenzeichen: 14 A 4304/19])
Jahrgang: 2023, Seite: 1207 GE 2023, 1207
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Dokument-Nr. 33612
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