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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25.06.2019
- VG 8 K 202.18 -
Inhaber einer Ausbildungsduldung können Anspruch auf Wohnberechtigungsschein haben
Für Anspruch muss Ausbildungsduldung noch mindestens ein Jahr Gültigkeit haben
Besitzt ein Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis, aber eine sogenannte Ausbildungsduldung, kann er einen Wohnberechtigungsschein erhalten, wenn die Ausbildungsduldung noch mindestens ein Jahr gilt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Aufenthalt der Kläger, einer albanischen Familie, wird seit 2017 geduldet, um dem Vater der Familie hier eine qualifizierte Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und Stuckateur zu ermöglichen. Im Mai 2018 beantragten sie beim Bezirksamt die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins. Dies lehnte das Bezirksamt ab. Zur Begründung führte es aus, dass Wohnberechtigungsscheine Personen vorbehalten seien, deren dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet rechtlich gebilligt sei. Das sei bei einer
Kläger hätten zum Zeitpunkt der Klageerhebung Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins gehabt
Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage teilweise statt. Einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27591
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