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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 04.01.2013
- 5 B 8/13 -
Versammlungsrecht (hier: NPD Kundgebung) kann während Mittagsgebet im Dom eingeschränkt werden
NPD Kundgebung am 07.01.2013 auf Braunschweiger Burgplatz zeitlich und räumlich begrenzt
Die von der NPD angekündigte Kundgebung am 7. Januar zum Thema "Wir wollen nicht Zahlmeister Europa sein - Raus aus dem Euro" darf nicht zwischen 11.45 Uhr und 12.45 Uhr stattfinden und nur auf der Nordost-Seite des Platzes eine Stunde lang durchgeführt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.
Die Begrenzung ist zum Schutz der durch das Grundgesetz garantierten Freiheit der Religionsausübung erforderlich, auf die sich die Teilnehmer an dem in diesem Zeitraum stattfindenden Mittagsgebet im angrenzenden Braunschweiger Dom berufen können.
Vollständige Verlegung der Veranstaltung wegen Verstoß gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit rechtswidrig
Die Verfügung der Stadt Braunschweig, mit der die Veranstaltung vollständig auf den südwestlich des Hauptbahnhofes gelegenen Parkplatz verlegt werden sollte, verstößt gegen das Grundrecht der
Kooperationsgespräch über alternativen Versammlungsort zwischen der Stadt Braunschweig und der NPD scheitert
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2012 hatte die
Auch rechtsradikale haben Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit
Das Grundrecht der Demonstrationsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes gilt auch für Versammlungen Rechtsradikaler. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ ra-online
- Zeitliche und räumliche Begrenzung der NPD-Versammlung auf Braunschweiger Burgplatz wegen Mittagsgebet im angrenzenden Dom zulässig
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 08.08.2012
[Aktenzeichen: 5 B 164/12]) - Verwaltungsgericht Frankfurt ändert Auflagen für NPD-Demonstration am 7. Juli 2007
(Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.06.2007
[Aktenzeichen: 5 G 1790/07(V)])
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Dokument-Nr. 14965
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