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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 23.04.2013
- 4 K 922/11.DA -
Luftverkehrsrechtliche Maßnahmen der Deutschen Flugsicherung im Zusammenhang mit Vulkanausbruch Grimsvötn rechtmäßig
Air Berlin und Condor unterliegen vor Verwaltungsgericht Darmstadt
Das Verwaltungsgericht Darmstadt at die Klage der Fluggesellschaften Air Berlin und Condor abgewiesen, in der es um die Rechtmäßigkeit von luftverkehrsrechtlichen Maßnahmen der Deutschen Flugsicherung in Langen im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Vulkans Grimsvötn im Mai 2011 ging.
Im zugrunde liegenden Streitfall erließ das Bundesverkehrsministerium eine so genannte "Allgemeinverfügung", in der u.a. geregelt wurde, dass in geringfügig mit
Flugsicherung verneint Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben aufgrund der Vulkanaschekonzentration
Am 25. Mai 2011 gab die Deutsche Flugsicherung eine Reihe von NOTAMs heraus, in denen Gebiete mit voraussichtlich mäßiger bzw. hoher Vulkanaschekonzentration bezeichnet wurden und in denen mitgeteilt wurde, dass im Allgemeinen keine Flugverkehrskontrollfreigaben in diesen Bereichen erteilt würden.
Fluggesellschaften halten Mitteilungen der Deutschen Flugsicherung für rechtswidrig
Mit ihrer Klage begehrten die Fluggesellschaften die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Mitteilungen, u. a. mit dem Argument, die den Mitteilungen zugrunde liegende Allgemeinverfügung des Bundesverkehrsministeriums sei zu unbestimmt gewesen. Auch sei nicht objektiv nachgewiesen, dass eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs bei den dort genannten Kontaminationsgraden gegeben sei.
Von der Deutschen Flugsicherung herausgegebenen NOTAMs sind keine anfechtbaren "Verwaltungsakte", sondern bloße Mitteilungen
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die entsprechende Klage abgewiesen. Es handele sich bei den von der Deutschen Flugsicherung herausgegebenen NOTAMs nicht um anfechtbare "Verwaltungsakte", sondern um bloße Mitteilungen, die die Deutsche Flugsicherung im Rahmen ihres - insoweit nicht hoheitlichen - Flugberatungsdienstes erbracht habe. Die grundlegenden Regelungen hinsichtlich des Luftverkehrs in kontaminierten Lufträumen habe vielmehr die vom Bundesverkehrsministerium zuvor erlassene Allgemeinverfügung enthalten, die jedoch von den Fluggesellschaften nicht angefochten worden sei. Bei dieser Allgemeinverfügung habe es sich um einen "Verwaltungsakt unter einer aufschiebenden Bedingung" gehandelt, wobei die Bedingung in der entsprechend erhöhten Flugaschekonzentration bestanden habe. Die Deutsche Flugsicherung habe durch ihre NOTAMs lediglich den Eintritt dieser Bedingung mitgeteilt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online
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Dokument-Nr. 15704
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