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Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 10.12.2014
- 7 K 1374/12 -
Eingeschränkte Installation einer Photovoltaikanlage bei entgegenstehenden denkmalschutzrechtlichen Vorschriften
Voraussetzung für Einschränkung ist Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals
Steht ein Haus unter Denkmalschutz und soll auf dem Dach des Hauses eine Photovoltaikanlage installiert werden, so kann dies mit Einschränkungen bzw. Auflagen verbunden werden. Insofern ist nämlich die Erhaltung des Denkmals zu beachten. Voraussetzung für die Einschränkungen ist aber das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals durch die Photovoltaikanlage. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hauseigentümer beabsichtigte im Jahr 2010 die Installation einer
Auflagen nur bei bestehender erheblicher Beeinträchtigung des Denkmals
Das Verwaltungsgericht führte zum Fall aus, dass die Denkmalschutzbehörde ihre Genehmigung zur Errichtung einer
Keine erhebliche Beeinträchtigung aufgrund fehlender Einsicht des Daches vom öffentlichen Straßenraum
Davon ausgehend verneinte das Verwaltungsgericht eine erhebliche
Einsicht des Daches aus der Luft und vom gegenüberliegenden Haus unbeachtlich
Das
Schadensersatzklage wegen entgangenen Gewinns
Nachdem das Verwaltungsgericht
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
- Erhaltung des historischen Erscheinungsbildes: Stadt darf Installation sichtbarer Solarpaneele auf Hausdach untersagen
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2011
[Aktenzeichen: 8 A 11111/10.OVG]) - Denkmalschutz: Photovoltaikanlage auf Pfarrscheuer unzulässig
(Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 04.07.2013
[Aktenzeichen: 7 K 2306/12])
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Dokument-Nr. 20394
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