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Landgericht Görlitz, Urteil vom 12.04.2016
1 O 237/15 -

Anspruch auf Schadensersatz wegen versagter Genehmigung der Errichtung einer Photovoltaikanlage

Beklagte Stadt hat Ermessen fehlerhaft ausgeübt

Versagt die zuständige Behörde ermessensfehlerhaft die Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines denkmalgeschützten Gebäudes und entsteht dem Grund­stücks­eigentümer dadurch ein Schaden, da zwischenzeitlich das EEG derart geändert wurde, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der Photovoltaikanlage unmöglich ist, so kann der Grund­stücks­eigentümer den entgangenen Gewinn als Schaden geltend machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Görlitz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Grundstückseigentümer im Juni 2010 unter bestimmten Auflagen die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines denkmalgeschützten Gebäudes genehmigt. So habe die Anlage höchstens ein Drittel der Dachfläche bedecken dürfen. Der Grundstückseigentümer hielt die Auflagen für unzulässig und erhob daher Klage. Nachdem das Verwaltungsgericht Dresden der Klage stattgegeben hatte (VG Dresden, Urt. v. 10.12.2014 - 7 K 1374/12 -), erteilte die Behörde im Februar 2015 die vom Grundstückseigentümer ursprünglich beantragte Genehmigung ohne Auflagen. Da zwischenzeitlich das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) derart geändert wurde, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der Photovoltaikanlage nicht mehr möglich war, klagte der Grundstückseigentümer gegen die Stadt auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von fast 60.000 EUR. Er führte an, dass ihm, wenn er die Anlage im Jahr 2010 hätte bauen dürfen, die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des EEG für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren zugestanden hätten.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung

Das Landgericht Görlitz entschied zu Gunsten des klägerischen Grundstückseigentümers. Ihm habe nach § 839 Abs. 1 BGB und Art. 34 GG dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Denn aufgrund der rechtswidrigen Versagung der ursprünglich im Jahr 2010 beantragten Genehmigung habe die beklagte Stadt eine Amtspflichtverletzung begangen. Zudem sei dem Kläger ein Schaden entstanden.

Beachtung des Ermessensspielraums der Stadt

Es sei zu beachten gewesen, so das Landgericht, dass der Beklagten hinsichtlich der Genehmigung ein Ermessensspielraum zugestanden habe. Der Schadensersatzanspruch habe daher nur dann bestanden, wenn bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre. Könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde bei fehlerfreier Ausübung des Ermessens zum selben Ergebnis gelangt wäre, hafte die Behörde nicht für die Amtspflichtverletzung. Es sei somit zu klären gewesen, ob die Beklagte bei fehlerfreier Ermessensausübung dennoch zur Versagung der Genehmigung gekommen wäre.

Keine Versagung der Genehmigung bei fehlerfreier Ermessensausübung

Nach Ansicht des Landgerichts habe die Beklagte bei fehlerfreier Ermessensausübung die ursprünglich beantragte Genehmigung nicht versagen dürfen. Die Beklagte habe die Auflagen damit begründet, die historisch erhaltende Dachlandschaft der Umgebung zu schützen. Wäre dem Antrag des Klägers stattgegeben worden, wäre die traditionelle Dacheindeckung nicht mehr erkennbar gewesen. Dadurch wäre es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwerts des Hauses gekommen.

Keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalswerts durch Photovoltaikanlage

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts durch die Photovoltaikanlage sei nicht ersichtlich gewesen, so das Landgericht. So sei die Dachfläche nur sehr begrenzt und zumal von nicht öffentlichen Bereichen einsehbar gewesen. Zudem habe sich auf dem Dach keine historische Dachdeckung befunden. Darüber hinaus hätte die Behörde mit ihrer Argumentation die Errichtung der kompletten Photovoltaikanlage versagen müssen. Denn auch ein Drittel der Fläche hätte die Dachlandschaft gestört.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2016
Quelle: Landgericht Görlitz, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 22662 Dokument-Nr. 22662

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