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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2015
- 18 L 2369/15 -
Einschläferung eines Rottweilers wegen mangelnder Beißhemmung zulässig
Therapie des Hundes aufgrund seines Alters nicht (mehr) erfolgversprechend
Ein lebensbedrohlicher Angriff auf ein Kleinkind rechtfertigt die Einschläferung eines Rottweilers. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden und damit den Antrag der Hundehalterin gegen die Anordnung der Stadt Duisburg abgelehnt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Duisburg die Einschläferung eines Rottweilers nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes verfügt, nachdem der
Verwaltungsgericht stützt sich auf amtstierärztliches Gutachten und bejaht Einschläferung des Hundes
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist zu dem Ergebnis gelangt, dass den Gefahren, die aufgrund dieses Vorfalls von dem Rottweiler ausgehen, nur mit einer Einschläferung begegnet werden kann. Bei dieser Einschätzung hat sich das Gericht auf ein amtstierärztliches Gutachten gestützt. In diesem Gutachten wird dargelegt, dass der Rottweiler ein fehlgeleitetes und inadäquates Jagdverhalten sowie eine mangelnde Beißhemmung aufweist. Er hatte in gefahrdrohender Weise unvermittelt und ohne Droh- und Warnsignale angegriffen und sich bei der länger dauernden Attacke auch nicht von weiteren Angriffen auf das schon verletzte Mädchen abbringen lassen. Aus dem Gutachten ergibt sich ferner, dass eine Therapie des Hundes aufgrund seines Alters nicht (mehr) erfolgversprechend ist. Das gilt auch für den Fall, dass das Verhalten des Tieres zum Teil auf eine Erkrankung (Hydrocephalus) zurückzuführen ist, da insoweit irreparable Hirnschäden eingetreten sind. Weniger einschneidende Maßnahmen als die Einschläferung scheiden im Hinblick auf die von dem Rottweiler ausgehende Gefahr aus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 21404
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