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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2023
- 28 L 3333/23 und 28 L 3345/23 -
Wölfin „Gloria“ darf vorläufig nicht abgeschossen werden
Kreis Wesel erlaubte am 22.12.2023 Tötung von Wölfin Gloria
Die Wölfin "Gloria" darf vorläufig nicht abgeschossen werden, bis das Verwaltungsgericht Düsseldorf über die Anträge der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e. V. und des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von diesen gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Wesel erhobenen Klagen entschieden hat. Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch am 21.12.2023 ergangene Beschlüsse im Wege von Zwischenverfügungen entschieden.
Mehr als 160 gerissene Tiere durch Gloria
Als Grund für die erlaubte Tötung gibt der Kreis wiederholte Risse von Nutztieren an, für die die Wölfin verantwortlich ist. Seit 2018 bis Mitte November diesen Jahres hat Gloria laut des Kreises Wesel nachweislich mehr als 160 Nutztiere wie Schafe und Ponys getötet, bei 17 Rissen wird es vermutet. Dabei hätte Gloria in mehreren Fällen sogar einen empfohlenen Schutz gegen Wölfe wie Elektronetze überwunden.
Kreis Wesel erlaubte am 22.12.2023 Tötung von Wölfin Gloria
Die beiden Antragsteller haben am 22.12.2023 bzw. am 23.12.2023 Klagen und Eilanträge gegen die Allgemeinverfügung des Kreises Wesel vom 22.12.2023 zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Tötung einer streng geschützten Art eingereicht.
In einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann das Gericht Anordnungen zur vorläufigen Sicherung der Rechtsstellung eines Beteiligten treffen (Zwischenentscheidung oder Hängebeschluss). Eine solche Zwischenentscheidung dient dazu, den in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz gewährleisteten Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz des von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffenen für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens durchzusetzen.
Die Kammer hat zur Begründung des Erlasses der Zwischenverfügungen ausgeführt: Mit Blick auf die betroffenen öffentlichen Interessen – einerseits den Schutz einer streng geschützten Art und andererseits die Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden – ist die begehrte Zwischenentscheidung zur Verhinderung vollendeter Tatsachen durch Tötung der Wölfin geboten. Über die Eilanträge selbst wird im Verlauf der kommenden Wochen entschieden werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 33604
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