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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.09.2013
- 5 L 3380/13.F -
Verbotsverfügung offensichtlich rechtswidrig: NPD-Versammlung darf stattfinden
Erkennbare Umstände für Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erkennbar
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der NPD-Bundespartei gegen eine Verfügung der Stadt Hanau, mit der eine Versammlung der NPD am 11. September 2013 auf dem Marktplatz in Hanau verboten worden war, mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Demonstration in der Zeit von 16 bis 20 Uhr stattfinden darf.
Das Verwaltungsgericht gab einem Eilantrag der NPD-Bundespartei statt und stellte damit zunächst fest, dass das Verbot der Stadt Hanau für die am 11. September 2013 stattfindende NPD-Versammlung auf dem Marktplatz keinen Bestand haben kann. Das Gericht kommt zu der Einschätzung, dass die
Äußerungen des Bundesvorsitzenden der NPD können nach dem Strafgesetzbuch nicht schon als solche unter Strafe gestellt werden
Auch die von dem Bundesvorsitzenden der
Wahlplakate haben keinen volksverhetzenden Charakter
Die aufgestellten Plakate mit dem Motto "Geld für die Oma - statt für Sinti und Roma" hätten keinen volksverhetzenden Charakter. Dieser bereits von dem Verwaltungsgericht in Kassel in seinem Beschluss vom 9.September 2013 geäußerten Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Dies gelte auch für die weiteren benannten Parolen "Maria statt Scharia" sowie die Forderung, dass " ...über Deutschland ... weder Halbmond noch Davidstern hängen dürften".
Veranstaltungsbeginn auf 16 Uhr verlegt
Wegen des bis um 14 Uhr stattfindenden Wochenmarktes war der Beginn der beantragten Veranstaltung erst ab 16 Uhr zu ermöglichen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Bad Hersfeld: NPD-Wahlplakate müssen wieder aufgehängt werden
(Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 09.09.2013
[Aktenzeichen: 4 L 1117/13.KS]) - Versammlungsrecht (hier: NPD Kundgebung) kann während Mittagsgebet im Dom eingeschränkt werden
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 04.01.2013
[Aktenzeichen: 5 B 8/13]) - Zeitliche und räumliche Begrenzung der NPD-Kundgebung auf dem Stadtmarkt gerechtfertigt
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 04.01.2013
[Aktenzeichen: 5 B 10/13])
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Dokument-Nr. 16753
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