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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.10.2024
- 7 K 800/22.F -
Weisung der BaFin an einen Internetdienstanbieter zur Einrichtung einer DNS-Sperre für eine Internetadresse rechtswidrig
Hinzuziehung des Host-Providers als milderes Mittel
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat der Klage eines Internetdienstanbieters gegen die Weisung der BaFin stattgegeben.
Im April 2021 veröffentlichte die beklagte
BaFin weist Internetdienstleister an, eine DNS-Sperre einzurichten
Sodann erteilte die BaFin der Klägerin, die zu den größten Internetdienstanbietern (Internet- oder Access-Provider) gehört, eine Weisung, für die
Hinzuziehung des Host-Providers als milderes Mittel
Das VG hat der Klage stattgegeben. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Kammer ausgeführt, dass sie an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage des § 37 KWG keine Zweifel habe. Die Beigeladene habe zwar erlaubniswidrig gehandelt: die BaFin habe aber nicht ohne Vorermittlungen die Klägerin als Access-Provider einbeziehen dürfen. Insoweit hätte sie als milderes Mittel zunächst die Hinzuziehung des Host-Providers in Erwägung ziehen müssen.
Berufung möglich
Die Berufung wurde zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34486
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