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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.09.2012
- 12 L 874/12 -
Stadt darf Rechtsextremisten in Informationsbroschüre namentlich benennen
Rechtsstaatliche Anforderungen an Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit hoheitlicher Äußerungen ausreichend gewahrt
Die Stadt Dortmund darf in ihrer Informationsbroschüre "Rechtsextreme Strukturen in Dortmund, Formationen und neuere Entwicklungen – ein Update 2012" ein führendes Mitglied der rechtsextremen Szene in Dortmund auch namentlich benennen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und lehnte einen Antrag des Betroffenen, der Stadt die namentliche Benennung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ab.
Im zugrunde liegenden Streitfall gab die Stadt Dortmund im Jahr 2011 im Rahmen ihres Aktionsplans gegen
Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht des Betroffenen rechtmäßig
Diese Äußerungen wertete das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als Werturteile, die den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten und auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachlich und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Zwar sei der Antragsteller dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, dieser Eingriff sei jedoch rechtmäßig, weil sich die Stadt bei der
Namentliche Nennung nicht unverhältnismäßig
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
- Namentliche Nennung eines früheren Offiziers der DDR-Grenztruppen zulässig
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 19.03.2007
[Aktenzeichen: 10 U 49/06]) - Bei besonderer beruflicher Stellung kann die namentliche Nennung in der Presse unter gewissen Umständen gerechtfertigt sein
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.11.2006
[Aktenzeichen: VI ZR 259/05]) - Presse darf einen verurteilten Straftäter anlässlich der vorzeitigen Haftentlassung nicht namentlich nennen
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.10.2006
[Aktenzeichen: 2-03 O 305/06])
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Dokument-Nr. 14285
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