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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 10.06.2024
15 L 808/24 -

Stadt Essen darf Grugapark während des AfD-Parteitages schließen

Schließung sachlich gerechtfertigt

Die Stadt Essen darf den Grugapark und seine Einrichtungen für Besucher während des in der Grugahalle geplanten Bundesparteitags der Partei Alternative für Deutschland (AfD) vom 28. bis 30. Juni 2024 schließen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden. Ein Eilantrag einer Einwohnerin der Stadt Essen, mit der diese die Schließung des Parks verhindern wollte, hatte damit keinen Erfolg.

Die Antragstellerin möchte am 29. oder 30. Juni 2024 einen Familien-Geburtstagsausflug in den Grugapark unternehmen und den dortigen Kinderspielplatz und die Spielwiese nutzen. Deshalb hatte sie bei der Stadt Essen beantragt, den Grugapark während des Bundesparteitags der AfD nicht zu schließen. Die Schließung der ganzen Parkanlage beschränke sie unverhältnismäßig in ihren Rechten auf freie Bewegung, Erholung und Aufenthalt im öffentlichen Raum. Die Stadt Essen begründet die Schließung der Parkanlage mit einer Gefahrenlage während des Parteitages. Im Zuge des umfangreichen Versammlungsgeschehens an dem Wochenende in größtmöglicher Nähe zum Grugapark seien Gefahren für Besucher der Parkanlage sowie ihrer Anlagen abzuwenden.

Schließung verhältnismäßig

Das VG lehnte den Eilantrag der Anwohnerin ab. Sie habe keine unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht, die ihr durch die Schließung entstehen. Sie ist nicht an dem geplanten Geburtstagsausflug gehindert. Hierfür stehen in Essen und Umgebung zahlreiche andere mit Spielwiesen und Kinderspielplätzen ausgestattete Parks und Grünflächen sowie Erholungsgebiete als potentielle Ausflugsziele zur Verfügung. Zudem hat sie keinen Anspruch auf Zugang zu dem geschlossenen Park. § 8 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gewährt keinen Anspruch auf Öffnung einer aus sachlichen Gründen geschlossen öffentlichen Einrichtung der Gemeinde. Die Benutzungsordnung lässt den Besuch des Grugaparks nur zu den Öffnungszeiten zu. Die Schließung beruht auf sachlichen Gründen. Die polizeiliche Gefahrenprognose für den Grugapark ist plausibel. Die Stadt ist bei den gegenwärtigen Umständen zur Schließung berechtigt, um den ordnungsgemäßen Betrieb der von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtung sicherzustellen. Die Schließung ist auch in ihrem Umfang verhältnismäßig, weil aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine teilweise Schließung nicht in Betracht kommt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können beim OVG Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 34069 Dokument-Nr. 34069

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