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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 16.01.2020
- 17 K 2200/18 -
AfD-Politiker hat keinen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister
Strenge Vorgaben für Eintragung einer Auskunftssperre nicht erfüllt
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass einem Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes der "Alternative für Deutschland" (AfD) in Nordrhein-Westfalen kein Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister seines Wohnortes zusteht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist stellvertretender Sprecher des Landesverbandes der
VG verneint Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass für die Eintragung einer Auskunftssperre nach bestehender Rechtslage strenge Vorgaben gelten, die im Falle des Klägers nicht erfüllt seien. Da der Kläger sich zur Begründung der vom Gesetz für eine Auskunftssperre geforderten Gefährdungslage ausschließlich auf seine Parteizugehörigkeit bzw. seine Funktionärstätigkeit für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online (pm/kg)
- Bundesamt für Verfassungsschutz darf AfD nicht mehr als "Prüffall" bezeichnen
(Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26.02.2019
[Aktenzeichen: 13 L 202/19]) - Polizeibeamter und AfD-Vorstandsmitglied darf Dienstgeschäfte vorläufig weiterführen
(Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 10.10.2017
[Aktenzeichen: 3 B 70/17])
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Dokument-Nr. 28317
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