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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.05.2018
- 7 L 261/18 -
Sofortiger Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis aufgrund Aufforderung zur Vornahme von sexuellen Handlungen einer hypnotisierten Patientin
Heilpraktiker ist als sittlich unzuverlässig anzusehen
Fordert ein Heilpraktiker eine Patientin unter Hypnose dazu auf, sexuelle Handlungen vorzunehmen, kann seine Heilpraktikererlaubnis sofort widerrufen werden. Denn durch ein solches Verhalten zeigt sich der Heilpraktiker als sittlich unzuverlässig im Sinne von § 2 Abs. 1 f) des Heilpraktikergesetzes. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2017 forderte ein
Rechtmäßiger sofortiger Widerruf der Heilpraktikererlaubnis
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied gegen den
Sittliche Unzuverlässigkeit des Heilpraktikers
Dem
Charakterliche Schwäche aufgrund sexuellen Übergriffs während Hypnose
Die Art und Weise des sexuellen Übergriffs im Zustand der
Wirtschaftliche und berufliche Interessen treten zurück
Die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen des Heilpraktikers treten nach Ansicht des Verwaltungsgerichts hinter dem Schutz der körperlichen und seelischen Gesundheit der Bevölkerung und der sexuellen Selbstbestimmung der Patientinnen als besonders wichtige Gemeinschaftsgüter zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb)
- Widerruf der Approbation nach sexuellem Missbrauch einer narkotisierten Patientin rechtmäßig
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.02.2015
[Aktenzeichen: 8 LA 102/14]) - Widerruf der Heilpraktikererlaubnis nach strafrechtlicher Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Patientin
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.03.2020
[Aktenzeichen: 21 CS 19.2278])
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Dokument-Nr. 26028
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