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Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 21.06.2016
4 A 204/14, 4 A 209/14 -

Entscheidungen zu Altkleidersammlungen

Klagen gegen Verfügungen der Abfallbehörde teilweise erfolgreich

Der Markt für gebrauchte Kleider und Schuhe ist umkämpft und wird sowohl von privaten Anbietern als auch von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bedient. In zwei Klageverfahren musste das Verwaltungsgericht Göttingen über Verfügungen der Abfallbehörde entschieden.

In den vorliegenden Fällen wurde den privaten Entsorgungsunternehmen die Sammlung von Altkleidern und -schuhen untersagt bzw. eingeschränkt. In dem einen Verfahren berief sich die beklagte Stadt Göttingen darauf, dass der private Entsorger unzuverlässig sei und in dem anderen, darauf, dass das öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem durch die private Konkurrenz beeinträchtigt sei.

4 A 209/14: Weder Abfallmenge noch Zuständigkeit für ordnungsgemäße Abfallentsorgung erkennbar

Die Klage, die gegen die Einschätzung des Entsorgungsträgers als unzuverlässig gerichtet war, wurde abgewiesen. Die Klägerin habe ein derart komplexes Firmen- und Gesellschaftsgeflecht gegründet, dass weder zu erkennen sei, welche Abfallmengen die einzelne Gesellschaft abnehme, noch wer für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung innerhalb dieses Firmengeflechts zuständig sei. Die Gefahr, dass sich die Klägerin dadurch ihrer nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bestehenden Verantwortung entziehe, sei groß. Die Klägerin, die bundesweit mit ähnlichen Firmengeflechten agiert und Sammelcontainer ohne Genehmigung aufgestellt hat, unterlag mit ihren entsprechenden Klagen auch bei anderen deutschen Verwaltungsgerichten.

4 A 204/14: Keine Beeinträchtigung durch private Unternehmen

Die Klage, die sich gegen die Einschätzung der Stadt wandte, das öffentlich-rechtliche Entsorgungssystem werde beeinträchtigt hatte demgegenüber Erfolg. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz nimmt Abfälle wie Altkleider und -schuhe dann von der Überlassungspflicht aus und eröffnet damit privaten Unternehmen ein Betätigungsfeld, wenn durch eine gewerbliche Sammlung die schadlose und ordnungsgemäße Entsorgung sichergestellt ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht.

Gefährdung der Abfallentsorgung durch Zahlen und Kalkulation nachzuweisen

Die ordnungsgemäße Entsorgung war hier sichergestellt und eine Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Hierfür reiche die Tatsache, dass auch der öffentlich-rechtliche Abfallentsorger Altkleider und -schuhe entsorge nicht aus. Vielmehr müsse durch konkrete Zahlen und eine nachvollziehbare Kalkulation nachgewiesen werden, dass die Abfallentsorgung insgesamt durch den privaten Konkurrenten gefährdet sei. Derartige Zahlen konnte die Stadt Göttingen nicht vorlegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Rechtsanwaltservice schrieb am 27.06.2016

Die Aufschrift "Spende" an gewerblichen Behältern ist schlicht rechtswidrig und sollte daher von den Behörden unterbunden werden. Denn es ist zwar rein formal gesehen, eine Spende des Bürgers an eine Firma. Aber der Bürger versteht natürlich unter Spende, daß der selbst - der Bürger - ein wohltätige Gabe ausführt, also daß diese Kleidungsstücke Bedürftigen gratis zugute kommen. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr werden Millionengewinne damit erzeugt, in dem diese Waren in Polen teuer verkauft werden!

Peter Kroll schrieb am 27.06.2016

Irgendwann werden die gescheiten Männer mit der überdurchschnittlichen Bezahlung auch den Inhalt der Gelben Tonne EU-konform durchsetzen können.

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