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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 15.05.2023
- 1 A 2683/21, 1 A 2684/21, 1 A 2685/21 und 1 A 2686/21 -
Gespaltene Kreisumlage im Landkreis Hildesheim für das Haushaltsjahr 2019 rechtswidrig
Nachtragshaushaltssatzung 2019 nicht mit § 15 Abs. 4 NFAG a. F. vereinbar
Dass Verwaltungsgericht Hannover gab mit vier Urteilen den Klagen der Samtgemeinde Leinebergland und deren drei Mitgliedsgemeinden (Flecken Duingen, Flecken Eime und Stadt Gronau) statt.
Streitgegenständlich war zuletzt nur noch die in der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2019 beschlossene Regelung zu einer sog. gespaltenen
Sätze für Gemeinden ohne Kita-Vertrag angehoben
Der Kreistag des beklagten Landkreises Hildesheim hatte im Rahmen der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2019 beschlossen, dass für Gemeinden, die den sog. Kita-Vertrag nicht abschließen - wie die Samtgemeinde Leinebergland - oder im Haushaltsjahr 2019 kündigen, die Hebesätze der
Festsetzung nicht mit Finanzausgleichsgesetz vereinbar
Diese höhere Festsetzung ist nach Auffassung der Kammer nicht mit § 15 Abs. 4 NFAG in der Fassung vom 18.07.2012 vereinbar. Die Vorschrift ermöglicht keine Berücksichtigung finanzieller Folgen bei den Gemeinden, die den Kita-Vertrag nicht abgeschlossen haben und damit von der im Landkreis üblichen Übernahme von Kindertagesbetreuung durch die kreisangehörigen Gemeinden abweichen. Solche Fallgestaltungen werden erst durch die zum 01.11.2021 in Kraft getretene und vorliegend nicht anwendbare Änderung des Wortlautes durch den Landesgesetzgeber erfasst, der nicht nur klarstellender Charakter beizumessen ist. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat in allen Verfahren die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32938
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