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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 23.07.2020
4 B 2507/20 -

VG Hannover zur Nutzungsänderung zweier Wohnungen zu Ferien- und Messewohnungen

Nachträgliche Klarstellungen in der Baunutzungs­verordnung sind für die Auslegung von Bebauungsplänen älteren Datums nicht bindend

Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass die von der Landeshauptstadt Hannover erteilte Genehmigung für die Nutzungsänderung zweier Wohnungen zu Ferien- und Messewohnungen in einem reinen Wohngebiet sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird und vorerst nicht ausgenutzt werden darf.

Das streitgegenständliche Grundstück liegt in einem seit dem 24.07.1970 rechtsverbindlich festgesetzten reinen Wohngebiet. Die Landeshauptstadt Hannover genehmigte die Nutzung des überwiegenden Teils des Mehrfamilienhauses als Ferien- und Messewohnung und stützte sich hierbei auf die am 13.05.2017 in Kraft getretene Regelung in § 13 a der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die enthaltenen Neuerungen sehen unter anderem die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulässigkeit von Ferienwohnungen in reinen Wohngebieten vor, weil sie zu den kleinen Beherbergungsbetrieben gehören können.

Nachbar wendet sich gegen die Genehmigung von Ferienwohnungen in Wohngebiet

Mit dem Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Genehmigung wiederherzustellen, hatte ein Nachbar vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts komme der Vorschrift keine Rückwirkung für Bebauungspläne älteren Datums zu.

Kein Hineinwirken in bestehende Bebauungspläne durch Änderung der Bauordnung

Dem Verordnungsgeber sei es verwehrt, in bestehende Bebauungspläne durch Änderungen der Baunutzungsverordnung hineinzuwirken. Dies gelte auch, wenn der Verordnungsgeber die Änderung als "Klarstellung" verstanden wissen will. Es sei lediglich denkbar, § 13 a BauNVO als Auslegungshilfe heranzuziehen. Entscheidend bleibe aber, wie die Festsetzung eines reinen Wohngebietes damals von der Gemeinde verstanden wurde und werden musste. Es bleibe daher in diesem Fall bei der in der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entwickelten bauplanungsrechtlichen Unterscheidung zwischen Ferienwohnungen und Beherbergungsbetrieben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ku)

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Dokument-Nr.: 29010 Dokument-Nr. 29010

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