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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 06.09.2023
6 A 2084/20 -

"Danke dafür, AfD" - AfD kritisches Theaterstück an Schule stellt keine unzulässige politische Einflussnahme durch Lehrkräfte dar

Theaterstück setzt sich kritisch mit Äußerungen der Partei auseinander

Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass das Theaterstück "Danke dafür, AfD" an einer Schule in Osnabrück im Mai 2019 aufgeführt werden durfte.

Die AfD Niedersachsen wendet sich gegen die Aufführung des Theaterstücks "Danke dafür, AfD" an einer Schule in Osnabrück im Mai 2019. In dem von Schülerinnen und Schülern selbstverfassten Theaterstück setzten sich diese kritisch mit Äußerungen der Partei auseinander. Die AfD rügt, in der Theateraufführung sei eine Neutralitätsverletzung des Staates durch unzulässige Parteinahme zu sehen. Es werde eine kausale Verbindung zwischen dem Holocaust und der AfD unterstellt und suggeriert, dass die AfD einen neuen Holocaust beabsichtige bzw. menschenverachtende Maßnahmen billige. Es werde der Anschein erweckt, dass die Partei den Nationalsozialismus befürworte und zu Gewalt und Schusswaffengebrauch insbesondere gegenüber Ausländern an Landesgrenzen aufrufe und keine demokratischen Ziele verfolge. Schulen seien kein Raum für die Darstellung politischen Aktivismus', weshalb das Theaterstück nicht hätte aufgeführt werden dürfen.

Richter: Theaterstück ist keine politische Meinungsäußerung der Lehrkräfte der Schule

Dieser Argumentation ist die 6. Kammer nicht gefolgt. Bei dem Theaterstück handelt es sich schon nicht um eine politische Meinungsäußerung der Lehrkräfte der Schule. Das Theaterstück wurde von den Schülerinnen und Schülern eigenständig erarbeitet; eine inhaltliche Einflussnahme durch Lehrerinnen und Lehrer liegt nicht vor. Die Lehrkräfte waren auch nicht verpflichtet, die Entstehung und Aufführung des Stücks zu verhindern. Das Theaterstück ist von der Kunstfreiheit der Schülerinnen und Schüler (Art. 5 Abs. 3 GG) gedeckt. Auch politisches und agitatives Theater wird von der Kunstfreiheit umfasst. Der Kunstfreiheit kann die AfD nur eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht entgegensetzen. Diese liegt nicht vor. Soweit die AfD rügt, das Stück stelle eine Verbindung zwischen ihr und dem Holocaust dar und unterstelle ihr gewaltverherrlichendes und gegenüber Ausländern feindseliges Verhalten, handelt es sich um eine mögliche Interpretation des Theaterstücks, nicht jedoch um die einzige. Aus denselben Gründen ist auch das Recht auf politische Chancengleichheit aus Art. 21 GG nicht verletzt. Soweit die AfD ein fachaufsichtsrechtliches Einschreiten durch das Kultusministerium gegenüber der Schule wünscht, ist die Klage als unzulässig abgewiesen worden. Bei der Fachaufsicht handelt es sich um eine verwaltungsinterne Maßnahme, auf die die AfD keinen Anspruch hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 33253 Dokument-Nr. 33253

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