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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 08.07.2014
- 7 A 4679/12 -
"Super Nanny"-Folge von RTL verstößt gegen die Menschenwürde
Verwaltungsgericht weist Klage von RTL gegen eine Beanstandungsverfügung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt ab
Das Verwaltungsgericht Hannover hat eine Klage des Fernsehsenders RTL gegen die Beanstandung einer Folge der Fernsehsendung "Die Super Nanny" abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Ausstrahlung der beanstandeten Sendefolge gegen die Menschenwürde der in der Sendung gezeigten Kinder verstößt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der 2011 ausgestrahlten Folge der inzwischen eingestellten Fernsehreihe "Die Super Nanny" mit der Diplom-Pädagogin Katharina Saalfrank hatte eine alleinerziehende Mutter ihre weinenden und verängstigten damals 3, 4 und 7 Jahre alten
Kommission für Jugendmedienschutz beanstandet Verstoß gegen die Menschenwürde durch Ausstrahlung der Sendung
Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) hatte vorab gegen die Ausstrahlung der Sendung nach 20 Uhr keine Bedenken und verneinte auch das Vorliegen eines Verstoßes gegen die
RTL muss Verstoß künftig unterlassen
Die Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz wurde in dem angefochtenen Bescheid der für das Fernsehprogramm von RTL zuständigen Niedersächsischen Landesmedienanstalt umgesetzt. Außerdem wurden RTL und die programmverantwortliche Geschäftsführerin aufgefordert, den Verstoß künftig zu unterlassen.
RTL verneint Vorliegen eines Verstoßes gegen die Menschenwürde
RTL wandte sich gegen den Beanstandungsbescheid u.a. mit der Begründung, die zusätzliche Unterlassungsaufforderung sei rechtswidrig, weil sie in dem Beschluss der Kommission für Jugendmedienschutz nicht enthalten sei. Zudem bestünden Zweifel, ob alle an der Entscheidung beteiligten Mitglieder der Kommission für Jugendmedienschutz die Sendung überhaupt in Augenschein genommen hätten. Außerdem sei der Beschluss der Kommission für Jugendmedienschutz unzureichend begründet. Ferner hätte sich die Kommission für Jugendmedienschutz nicht über die abweichende Entscheidung der FSF hinwegsetzen dürfen. Diese entfalte vielmehr eine gesetzliche Sperrwirkung. Schließlich habe auch kein Verstoß gegen die
Beanstandung der Sendung gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht Hannover hält die Beanstandung der Sendung für rechtens. Die Niedersächsische Landesmedienanstalt ist nach § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Mediengesetzes (NMedienG) berechtigt gewesen, aufgrund der von der Kommission für Jugendmedienschutz übermittelten Beanstandungsentscheidung zugleich auch RTL und die für das Rundfunkprogramm Verantwortliche aufzufordern, den entsprechenden Verstoß zukünftig zu unterlassen, weil es sich um eine einheitliche Rechtsfolge des Verstoßes handelt, der im Gesetzeswortlaut mit dem Wort "und" gekennzeichnet ist.
Beschluss der Kommission für Jugendmedienschutz zur beanstandeten Sendung ausreichend begründet
Das Gericht hat auch keine begründeten Zweifel, dass die an der beanstandenden Entscheidung beteiligten Mitglieder der Kommission für Jugendmedienschutz die Sendung in Augenschein genommen haben. Der DVD-Sendemittschnitt war als Anlage zur Einladung zur Sitzung der Kommission für Jugendmedienschutz versandt worden. Die Einladung ist "nachrichtlich" auch an die Stellvertreter gerichtet gewesen. Der die Sendefolge beanstandende Beschluss der Kommission für Jugendmedienschutz ist gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 JMStV zudem ausreichend begründet. Aus dem Protokoll der entscheidenden Sitzung der Kommission für Jugendmedienschutz ergibt sich, dass der Beanstandungsbeschluss einstimmig "nach eingehender Erörterung unter ausführlicher Würdigung der FSF-Prüfentscheidung sowie der weiteren Sitzungsunterlagen" gefasst worden sei und sich die Mitglieder bzw. deren Stellvertreter der Beschlussvorlage angeschlossen hatten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt es jedenfalls im Falle der Einstimmigkeit, sich der Beschlussvorlage anzuschließen.
Kommission für Jugendmedienschutz war zur nachträglichen Beanstandung der Sendung berechtigt
Bei verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV entfaltet die der Ausstrahlung 2011 vorausgegangene - für RTL günstige - FSF-Prüfentscheidung im Falle eines im Streit stehenden Verstoßes gegen die
VG bejaht Verstoß gegen die Menschenwürde
Entgegen der vorausgegangenen Prüfentscheidung der FSF verstößt die Ausstrahlung der beanstandeten Sendefolge der Reihe "Die Super Nanny" nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover auch tatsächlich gegen die
Folge zeigt insgesamt 10 Gewalthandlungen der Mutter gegen ihre schutzbefohlenen Kinder
In der
Wertung der Landesmedienanstalt nicht zu beanstanden
In dem streitbefangenen Bescheid der Niedersächsischen Landesmedienanstalt wurde ein Verstoß gegen die
Präsenz des Aufnahmeteams bei Gewalthandlungen ohne Einschreiten muss Kindern als ein "Ausgeliefertsein" vorgekommen sein
Nach Auffassung des Gerichts verbietet die
Verwaltungsgericht lässt Berufung zu
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil sie der Rechtsfrage, ob bei einem Verstoß gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 18458
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