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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.01.2013
- 1 K 593/12.KO -
Spendengelder sind als öffentliche Mittel entsprechend dem vorgegebenen Zweck der Spende einzusetzen
Entscheidung über Kriterien zur Verteilung von Spenden durch ersten Beigeordneten einer Gemeinde nicht zulässig
Gespendete Gelder an eine Gemeinde, z.B. nach einer Hochwasserkatastrophe, stellen öffentliche Mittel dar, die die Gemeinde entsprechend dem vorgegebenen Zweck der Spende einsetzen muss. Zu den freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben einer Kommune gehört grundsätzlich auch die Organisation von Hilfeleistungen aller Art für Einwohner, die von einer Umweltkatastrophe betroffen sind. Über die Kriterien zur Verteilung der Spenden hat die Gemeinde zu entscheiden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 3. Juli 2010 kam es im Ortsteil Nierendorf der
Spenden sind freiwillige Leistungen, auf die kein Anspruch besteht
In der Folgezeit wurden Gelder an die Betroffenen der
1. Beigeordnete entschied zu Unrecht über Verteilung der Spenden
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Erfolg. Zu den freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben einer Kommune gehöre grundsätzlich auch die Organisation von Hilfsleistungen aller Art für Einwohner, die von einer Umweltkatastrophe betroffen seien. In einem solchen Fall werde die
Kläger hat Anspruch auf Zuwendung aus Spendenmitteln
Statt diesem Gremium hätte sich mit dieser Angelegenheit aber ebenso der Rat der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
- Spendengelder größtenteils für private Lebensführung genutzt: Verurteilung wegen Betrugs rechtskräftig
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2012
[Aktenzeichen: 5 StR 244/12]) - Ausländischer Spendenempfänger muss gemeinnützig sein
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 08.03.2012
[Aktenzeichen: 2 K 2608/09 E])
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Dokument-Nr. 15121
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