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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.10.2016
- 3 K 349/16.KO -
Ausweisung eines Ausländers nach illegaler Erwerbstätigkeit rechtmäßig
Rechtsverletzungen begründen schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne der ausländerrechtlichen Bestimmungen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Ausweisung eines Ausländers für rechtmäßig erklärt, der ohne die erforderliche ausländerrechtliche Erlaubnis zunächst in einem nicht selbständigen Arbeitsverhältnis arbeitete, danach als Abbruchunternehmer selbständig tätig war und zudem einen Ausländer beschäftigte, der hierzu nicht berechtigt war.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits, ein Kosovare und Inhaber eines bis zum 12. März 2017 gültigen schwedischen Aufenthaltstitels, reiste im April 2015 nach Deutschland ein. Er wurde am 13. Oktober 2015 im Rahmen einer Überprüfung nach dem Schwarzarbeitergesetz auf einer Baustelle angetroffen. Er gab an, dass er eine Zeit lang bei einer deutschen Firma gearbeitet, dann als Selbständiger ein angemeldetes Abbruchgewerbe betrieben und zeitweise auch zwei Arbeiter beschäftigt habe. Eine Überprüfung ergab, dass er Arbeiter nicht bei der Rentenversicherung angemeldet hatte und einer seiner Arbeitnehmer, ebenfalls ein Ausländer, auch nicht arbeiten durfte. Daraufhin wies der Landkreis Neuwied den Kläger aus und legte die Sperrfrist für eine Wiedereinreise auf drei Jahre fest. Hiermit war dieser nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.
VG erklärt Ausweisung auch unter Beachtung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention für verhältnismäßig
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 21.14]) - Ausweisung trotz langen Aufenthalts in Deutschland rechtmäßig
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[Aktenzeichen: 3 K 143/16.KO]) - Ausweisung eines Ausländers trotz Abkehr von Straftaten rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.01.2016
[Aktenzeichen: 3 K 108/15.KO])
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Dokument-Nr. 23399
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