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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 20.11.2012
- 10 L 1400/12 -
Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für muslimischen Jungen
Teilnahme am Schwimmunterricht angesichts der Bedeutung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags zumutbar
Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die Eltern eines 12-jährigen muslimischen Jungen dessen Befreiung vom Schwimmunterricht in der Klasse 7 erreichen wollten. Das Gericht bestätigte damit einen zum Beginn des Schuljahres ergangenen Bescheid eines Bonner Gymnasiums.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Eltern geltend gemacht, dass während des gemeinsamen (koedukativen) Schwimmunterrichts von Jungen und Mädchen ihr Sohn gezwungen sei, seine nur mit Badekleidung bekleideten Mitschülerinnen anzusehen. Dies sei mit den islamischen Glaubensgrundsätzen der Familie nicht vereinbar.
Schüler ist bei Schwimmunterricht keinen größeren Konflikten ausgesetzt als im Alltag innerhalb und außerhalb der Schule
Dieser Ansicht folgte das Verwaltungsgericht Köln jedoch nicht. Die Eltern hätten schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der
Beeinträchtigungen der Glaubensfreiheit werden durch Verhalten der Schule ausreichend vermieden
Im Übrigen sei die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
- Klage auf Befreiung eines muslimischen Jungen von der Teilnahme am Schwimmunterricht abgewiesen
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2005
[Aktenzeichen: 18 K 74/05]) - Keine Befreiung einer elfjährigen Muslima vom koedukativen Schwimmunterricht
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.09.2012
[Aktenzeichen: 7 A 1590/12]) - BVerfG: Eltern haben auch bei Konflikten aus religiösen Gründen Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.07.2009
[Aktenzeichen: 1 BvR 1358/09])
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Dokument-Nr. 14667
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