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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 09.10.2009
18 K 5493/07 und 18 K 8188/08 -

VG Köln: Kölner Umweltzone ist rechtmäßig

Geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme zur Minderung von Luftverunreinigungen

Die zum 1. Januar 2008 in weiten Teilen der Kölner Innenstadt, Deutz und Mühlheim eingerichtete Umweltzone ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln und wies damit Klagen von Verkehrsteilnehmern gegen die in der Umweltzone bestehenden Verkehrsbeschränkungen ab.

Die Kölner Umweltzone wurde durch den Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln vom 31. Oktober 2006 angeordnet. Grund dafür war, dass Schadstoffmessungen im Kölner Stadtgebiet einen über den maßgeblichen Grenzwerten liegenden Anteil von Stickstoffdioxid (NO2) ergeben hatten. Dagegen geklagt hatte ein Kölner Rechtsanwalt, der für sein Fahrzeug die grüne Plakette erworben hat, sowie ein Kölner Unternehmen, das mit nicht "plakettenfähigen" LKW in die Umweltzone einfahren will und nur bis Ende 2009 hierfür Ausnahmegenehmigungen erhalten hat. Die Kläger hatten argumentiert, die Umweltzone bewirke keine Verbesserung der Luftqualität und stelle eine unverhältnismäßige Belastung des Bürgers dar.

Richter: Umweltzone ist eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um Luftverunreinigungen dauerhaft zu vermindern

Damit hatten die Kläger beim Verwaltungsgericht aber keinen Erfolg. Die Einrichtung der Umweltzone sei eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um Luftverunreinigungen dauerhaft zu vermindern, urteilte das Gericht. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde (hier: die Stadt Köln) müsse Verkehrsbeschränkungen anordnen, wenn dies in einem Luftreinhalteplan vorgesehen sei. Dies sei hier der Fall: Zu Recht habe die Bezirksregierung Köln im Jahr 2006 einen Luftreinhalteplan für Köln in Kraft gesetzt, weil die im Stadtgebiet gemessenen überhöhten Stickstoffdioxid-Werte überwiegend durch den Straßenverkehr verursacht würden.

Gericht entschied nicht über Ausschluss auch der Fahrzeuge mit roter Plakette ab dem Jahr 2010

Zu überprüfen waren in beiden Verfahren die bis zum Jahresende 2009 geltenden Regelungen des Luftreinhalteplanes, das heißt der Ausschluss der Fahrzeuge, für die überhaupt keine Plakette erteilt werden kann. Über denkbare, aber noch nicht feststehende weitere Stufen, etwa den Ausschluss auch der Fahrzeuge mit roter Plakette ab dem Jahr 2010, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2009
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Köln

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Dokument-Nr.: 8589 Dokument-Nr. 8589

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