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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 15.05.2013
3 L 191/13.MZ -

Einfamilien­haus­besitzer müssen Bau eines Mehrfamilienhauses auf benachbartem Grundstück hinnehmen

Bauvorhaben hat keine unzumutbaren Auswirkungen auf Grundstück der Nachbarn

Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Eilantrag von Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks gegen eine von der Stadt Mainz erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses abgelehnt.

Die Antragssteller des zugrunde liegenden Streitfalls machten im Wesentlichen geltend, dass sich das geplante Mehrfamilienhaus aufgrund seiner Massivität und Kubatur nicht in die durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägte Umgebung einfüge. Außerdem bringe die zugelassene Zufahrt auf eine stark befahrene Straße Gefahren für die Verkehrssicherheit mit sich.

Bauvorhaben verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme

Das Verwaltungsgericht Mainz befand, dass der Antrag ohne Erfolg bleiben müsse, weil die erteilte Baugenehmigung keine Nachbarrechte der Antragsteller verletze. Das beanstandete Bauvorhaben verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Es habe nicht die hierfür erforderlichen unzumutbaren Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller. Es wahre die erforderlichen Abstandsflächen und wirke nicht erdrückend auf dieses Grundstück, zumal es hinsichtlich der Firsthöhe die Nachbarbebauung allenfalls unwesentlich übersteige. Nach seiner Kubatur und baulichen Gestaltung bewirke es für das Grundstück der Antragsteller auch nicht das Gefühl des "Eingemauertseins" oder einer "Gefängnishofsituation". Die - städtebaulich erwünschte - Nachverdichtung mag den Antragstellern unpassend erscheinen, sei jedoch nicht rücksichtslos. Die von den Antragstellern angeführten Verkehrssicherheitsaspekte begründeten keine nachbarschützende Rechte, auf die sie sich berufen könnten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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