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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 30.06.2014
8 K 1591/13 -

Mehrsitzige Tandems dürfen nur mit Sonder­nutzungs­erlaubnis gefahren werden

Zweck der Tandemnutzung besteht in der Regel nicht überwiegend zur Fortbewegung sondern zum geselligen Beisammensein

Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass für Fahrten mit so genannten Tandems mit zwei bis 22 Sitzplätzen im Stadtgebiet Münsters eine straßenrechtliche Sonder­nutzungs­erlaubnis erforderlich ist, sofern sie nicht überwiegend zur Fortbewegung, sondern für die Durchführung einer Feier auf der Straße genutzt werden.

Geklagt hatte der Inhaber einer Firma, die die Tandems unter anderem in Münster an Touristen und Reisegruppen vermietet. Die Fahrzeuge sind zum Teil überdacht und bestehen aus einer Eisenkonstruktion mit einer Gepäckablagefläche und einer Halterung für eine Getränkeflasche an den Sitzen. Die Tandems werden von einer Person gesteuert, während die übrigen Benutzer auf den jeweiligen Tretplätzen über eine Fahrradkette für den Antrieb des Fahrzeugs sorgen.

Stadt verweist auf notwendige Sondernutzungserlaubnis für Nutzung der Räder im öffentlichen Straßenraum

Am 15. September 2012 wurden zwei Fahrzeuge des Klägers auf dem Schlossplatz in Münster von Mitarbeitern des Ordnungsamts angehalten und im Zusammenwirken mit der Polizei stillgelegt. Die Tandems waren von einer Personengruppe im Rahmen einer Betriebsfeier angemietet worden. Auf der Gepäckablage befanden sich unter anderem Bierkisten. Daraufhin hatte die beklagte Stadt Münster den Kläger schriftlich darauf hingewiesen, dass für die Nutzung der Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei, weil bei Fahrten mit diesen Fahrzeugen die Veranstaltung und nicht die Fortbewegung im Vordergrund stehe. Mit seiner Klage erstrebte der Kläger jedoch die gerichtliche Feststellung, dass die Benutzung der Tandems, bei denen es sich nicht um so genannte Bier-Bikes handele, keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedürfe.

Nutzung der Räder erfolgte nicht überwiegend zur Fortbewegung, sondern zur Durchführung einer Feier auf der Straße

Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage nunmehr ab. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass die vom Kläger begehrte pauschale Feststellung nicht möglich sei. Vielmehr hänge die Erforderlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis von den Umständen des Einzelfalls ab, nämlich davon, ob die Fahrzeuge bei der Teilnahme am Verkehr nach ihrem Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels erfüllten. Dementsprechend habe die Nutzung der am 15. September 2012 in der Nähe des Schlossplatzes von Münster angehaltenen Tandems den Tatbestand der Sondernutzung erfüllt. Die Tandems seien nicht überwiegend zur Fortbewegung, sondern für die Durchführung einer Feier auf der Straße genutzt worden. Die Nutzer hätten Bier mitgeführt und auf dem Tandem getrunken. Der Zweck der Nutzung habe in erster Linie darin bestanden, in geselliger Runde auf der Straße eine Betriebsfeier durchzuführen. Die genutzten Fahrzeuge seien in besonderer Weise für die Durchführung einer geselligen Veranstaltung geeignet, weil die Nutzer nicht hintereinander, sondern in zwei Reihen nebeneinander quer zur Fahrrichtung säßen. Den Nutzern hätte die erforderliche Sondernutzungserlaubnis gefehlt, so dass die Stadt Münster befugt gewesen sei, die Weiterfahrt zu untersagen um die straßenrechtswidrige Nutzung zu unterbinden.

Auch Nutzung des Tandems durch Eltern und Kinder bedarf straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis

Auch der weitere, hilfsweise gestellte Antrag auf die Feststellung, dass das Befahren von Straßen mit einem 15-sitzigen Tandem durch Eltern und Kinder ohne Schmuck des Tandems und ohne den Konsum von Alkohol keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf, habe keinen Erfolg. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die beschriebene Nutzung über den Gemeingebrauch der Straße hinausgehe und eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstelle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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Dokument-Nr.: 18472 Dokument-Nr. 18472

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