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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 30.06.2014
- 8 K 1591/13 -
Mehrsitzige Tandems dürfen nur mit Sondernutzungserlaubnis gefahren werden
Zweck der Tandemnutzung besteht in der Regel nicht überwiegend zur Fortbewegung sondern zum geselligen Beisammensein
Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass für Fahrten mit so genannten Tandems mit zwei bis 22 Sitzplätzen im Stadtgebiet Münsters eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, sofern sie nicht überwiegend zur Fortbewegung, sondern für die Durchführung einer Feier auf der Straße genutzt werden.
Geklagt hatte der Inhaber einer Firma, die die Tandems unter anderem in Münster an Touristen und Reisegruppen vermietet. Die Fahrzeuge sind zum Teil überdacht und bestehen aus einer Eisenkonstruktion mit einer Gepäckablagefläche und einer Halterung für eine Getränkeflasche an den Sitzen. Die Tandems werden von einer Person gesteuert, während die übrigen Benutzer auf den jeweiligen Tretplätzen über eine Fahrradkette für den Antrieb des Fahrzeugs sorgen.
Stadt verweist auf notwendige Sondernutzungserlaubnis für Nutzung der Räder im öffentlichen Straßenraum
Am 15. September 2012 wurden zwei Fahrzeuge des Klägers auf dem Schlossplatz in Münster von Mitarbeitern des Ordnungsamts angehalten und im Zusammenwirken mit der Polizei stillgelegt. Die Tandems waren von einer Personengruppe im Rahmen einer Betriebsfeier angemietet worden. Auf der Gepäckablage befanden sich unter anderem Bierkisten. Daraufhin hatte die beklagte Stadt Münster den Kläger schriftlich darauf hingewiesen, dass für die Nutzung der Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum eine
Nutzung der Räder erfolgte nicht überwiegend zur Fortbewegung, sondern zur Durchführung einer Feier auf der Straße
Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage nunmehr ab. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass die vom Kläger begehrte pauschale Feststellung nicht möglich sei. Vielmehr hänge die Erforderlichkeit einer
Auch Nutzung des Tandems durch Eltern und Kinder bedarf straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis
Auch der weitere, hilfsweise gestellte Antrag auf die Feststellung, dass das Befahren von Straßen mit einem 15-sitzigen Tandem durch Eltern und Kinder ohne Schmuck des Tandems und ohne den Konsum von Alkohol keiner straßenrechtlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online
- Betrieb von Bierbikes und Partybikes auf öffentlichen Straßen bedarf einer Sondernutzungserlaubnis
(Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 23.11.2011
[Aktenzeichen: 11 A 2325/10 (Bierbike) und 11 A 2511/11 (Partybike)]) - "Partybike"-Nutzung erfordert straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2009
[Aktenzeichen: 16 L 1595/09])
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Dokument-Nr. 18472
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