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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 21.07.2014
- 8 K 2769/13 -
Niederlassungserlaubnis für Türkin setzt Vorhandensein einfacher Deutschkenntnisse voraus
Erfordernis ausreichender Deutschkenntnisse ist mit Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen der früheren EWG und der Türkei vereinbar
Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass der Anspruch einer in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis voraussetzt, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.
Die 1960 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens reiste 1990 zum Zweck der Familienzusammenführung nach Deutschland ein und lebt jetzt mit ihrer Familie in Ahlen. 1993 wurde ihr eine
Klägerin verweist auf EuGH-Entscheidung zur Unzulässigkeit von Nachweisen über Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug
Demgegenüber hatte die Klägerin unter anderem geltend gemacht, in ihrem Fall sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 anwendbar, wonach die deutschen ausländerrechtlichen Vorschriften gegen das Recht auf Freizügigkeit und Familienzusammenführung verstießen, soweit dem Ehegatten eines im Inland rechtmäßig wohnenden türkischen Staatsangehörigen ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs nur erteilt werde, wenn einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen seien. In ihrem Fall liege auch eine Härte vor, bei der von der Voraussetzung der ausreichenden
Klägerin ist Erfüllung des Spracherfordernisses trotz Erkrankung möglich
Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die
Klägerin verfügt über Aufenthaltsrecht - Nichterfüllung der sprachlichen Integrationsvoraussetzungen führt lediglich zur Verweigerung der Niederlassungserlaubnis
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 sei auf den Fall der Klägerin nicht zu übertragen. Das im Aufenthaltsgesetz normierte Spracherfordernis stelle keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, denn durch das Spracherfordernis werde das Recht, in jedem Ort in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, nicht tangiert. Die Klägerin verfüge über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Sie halte sich seit mehr als zwanzig Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Nichterfüllung der sprachlichen Integrationsvoraussetzungen führe lediglich dazu, dass ihr eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online
- Mutter mit mangelnden einfachen Deutschkenntnissen zur Teilnahme an Integrationskurs verpflichtet
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 09.12.2010
[Aktenzeichen: 2 K 870/10.NW]) - Einbürgerungsanspruch trotz unzureichender Deutschkenntnisse
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 02.12.2011
[Aktenzeichen: 11 K 839/11]) - BVerwG: Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug im Einklang mit Grundgesetz und Europarecht
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.03.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 8.09])
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Dokument-Nr. 18584
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