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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 21.07.2014
8 K 2769/13 -

Niederlassungs­erlaubnis für Türkin setzt Vorhandensein einfacher Deutschkenntnisse voraus

Erfordernis ausreichender Deutschkenntnisse ist mit Zusatzprotokoll zum Assoziierungs­abkommen der früheren EWG und der Türkei vereinbar

Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass der Anspruch einer in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Niederlassungs­erlaubnis voraussetzt, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.

Die 1960 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens reiste 1990 zum Zweck der Familienzusammenführung nach Deutschland ein und lebt jetzt mit ihrer Familie in Ahlen. 1993 wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Anfang 2013 beantragte sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Diese lehnte der Kreis Warendorf mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht nachweisen können, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen.

Klägerin verweist auf EuGH-Entscheidung zur Unzulässigkeit von Nachweisen über Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug

Demgegenüber hatte die Klägerin unter anderem geltend gemacht, in ihrem Fall sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 anwendbar, wonach die deutschen ausländerrechtlichen Vorschriften gegen das Recht auf Freizügigkeit und Familienzusammenführung verstießen, soweit dem Ehegatten eines im Inland rechtmäßig wohnenden türkischen Staatsangehörigen ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs nur erteilt werde, wenn einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen seien. In ihrem Fall liege auch eine Härte vor, bei der von der Voraussetzung der ausreichenden Deutschkenntnisse abzusehen sei. Denn wegen ihres erheblich reduzierten Gesundheitszustands sei sie nicht in der Lage, einen Deutschkurs zu besuchen.

Klägerin ist Erfüllung des Spracherfordernisses trotz Erkrankung möglich

Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz voraussetze, dass sich der betreffende Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen könne. Dazu sei die Klägerin nicht in der Lage. Bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde im März 2014 habe sie einfache, an sie gerichtete Fragen nicht verstehen können. Von der Voraussetzung der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache könne hier auch nicht abgesehen werden. Die Klägerin sei trotz ihrer Erkrankung nicht dauerhaft außerstande, das Spracherfordernis zu erfüllen. Das Erfordernis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache sei auch mit dem Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen der früheren EWG und der Türkei vereinbar.

Klägerin verfügt über Aufenthaltsrecht - Nichterfüllung der sprachlichen Integrationsvoraussetzungen führt lediglich zur Verweigerung der Niederlassungserlaubnis

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 sei auf den Fall der Klägerin nicht zu übertragen. Das im Aufenthaltsgesetz normierte Spracherfordernis stelle keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, denn durch das Spracherfordernis werde das Recht, in jedem Ort in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, nicht tangiert. Die Klägerin verfüge über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Sie halte sich seit mehr als zwanzig Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Nichterfüllung der sprachlichen Integrationsvoraussetzungen führe lediglich dazu, dass ihr eine Niederlassungserlaubnis, also eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, nicht erteilt werde. Damit werde ihr Aufenthalt in Deutschland und die Familienzusammenführung mit ihrem in Deutschland lebenden türkischen Ehemann – anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall – in keiner Weise erschwert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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Kommentare (11)

 
 
Andreas schrieb am 02.08.2014

War irgendwie klar, dass das Urteil des EuGH v. 10.07.14 im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sofort Begehrlichkeiten hinsichtlich des Absehens von ausreichenden Deutschkenntnissen weckt. Zumindest für die NE wurde die Klage der Türkin jetzt abgeschmettert. Ist nur ein Tropfen auf dem heißen Stein, denn eigentlich ändert sich nicht viel an ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation.

toni antwortete am 25.08.2014

hör zu junge wenn du kein plan hast halt die schnauze wer hat deutschland denn aufgebaut die ausländer weil ihr euch zu fein wart für die arbeiten wer also spart euch die ndummen komentare ok wwelche ehen halten länger bei euch oder bei den ausländern

Jürgen Kastrau schrieb am 01.08.2014

Es ist schon sehr, sehr bedenklich wenn Frau nach 20 Jahren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland kein minimal Deutsch spricht. Das spricht dafür, dass die viel gelobte Integrationspolitik von SPD und Grünen dicke Früchte trägt. Hier in Berlin ist die Entwicklung einer türkischen Parallelgesellschaft an manchen Ecken sehr eindrucksvoll zu sehen. Sprachkenntnisse null oder sehr wenig, Moscheen oder Gebetsräume im Hinterhof, Verschleierung, Geschäfte wo nur noch in türkisch die Ware ausgepriesen wird. Die Worte die sie aber trotzdem fast immer kennen sind Nazi und Faschist. Damit ersticken sie leider - weil die Deutschen sich das gefallen lassen - jegliche vernünftige Diskussion im Keime. Arbeitslosengeld, Hartz IV, Sozialhilfe, Arztkosten bekommen sie trotzdem weil wir bezahlen ja auch noch den Dolmetscher. Gilt auch für andere Bevölkerungsgruppen nur türkische Einwanderer stellen den größten Anteil zu mindestens in Berlin. Und Gutmenschen die meinen dass alle hier Steuern bezahlen können mit mir mal eine Woche Berlin Schwarzarbeit-Besichtigungstour machen. Also immer schön den Ball flach halten und nach Möglichkeit die deutsche Sprache lernen in Wort und Schrift. Trägt unheimlich zur Integration bei.

Tasko antwortete am 01.08.2014

Meinungsmache? Ich äußere meine Meinung. Willst Du das verbieten, weil sie Dir nicht gefällt?

Es geht hier ertsmal um einen Einzelfall. Bekannt ist, daß es noch mehr Ausländer gibt, die sich nicht integrieren wollen.

Gegen die integrierten Ausländer habe ich nichts. Dazu ist kein perfektes Deutsch und keine absolute Aufgabe der eigenen Herkunft nötig. Die Verständigung muß aber auf Deutsch klappen und die beibehaltenen eigenen Traditionen sollten sich nicht mit unseren Werten "beißen". Schächten würde ich z.B. radikal verbieten. Ein Anrecht auf einen eigenen Gebetsraum in der Schule gäbe es bei mir auch nicht. (Ok, ich würde auch dedizierten Religionsunterricht als "Hobby" aus der Schule verbannen.)

Jürgen Kastrau antwortete am 01.08.2014

@ Feodora: Sie werden höchstwahrscheinlich nur in einem Land Steuern bezahlen! Außerdem ist das nur mehr als gerecht, sie nehmen ja auch alle Vorzüge die sich bieten in Anspruch: Schule, Gesundheitswesen, Arbeitslosengeld, Hartz IV, Kindergeld, Benutzung von Straßen, Wegen und Plätzen usw. . Wer soll das sonst bezahlen? Die Deutschen alleine? Und Tasko hat doch recht: es gibt genug Menschen die sich nicht integrieren lassen wollen. Wer nach 20 Jahren immer noch nicht genug Kenntnisse der Deutschen Sprache hat, was will der hier? Kurse kann sie nicht besuchen, arbeiten wird sie nicht gehen, Steuern nicht bezahlen weil sie nicht arbeitet und dann möchte sie eventuell noch das wir türkisch lernen. 20 andere Nationen möchten das dann auch d. h. jeder Deutsche hat mindesten 22 Sprachen zu lernen damit sich alle hier wohl fühlen. Kann doch wohl so nicht sein, oder sehe ich das falsch? Und all die anderen Sachen wie das Schächten, Beschneidung, Burka, Scharia und sonstige nicht zu unserem Kulturkreis gehörenden Dinge lassen wir mal außen vor. Möchte ich auch nicht, passt nicht in unsere Demokratie.

jÜRGEN kASTRAU antwortete am 01.08.2014

@Ludwig Sorry Feodora, sollte natürlich @Ludwig geschrieben stehen!

Ludwig schrieb am 01.08.2014

@Feodora:

In der Heimat zahlen die Leute ganz normal Steuern, wie hier auch. Billigste Meinungsmache was Sie hier zusammen mit @Tasko betreiben.

Warum erwähnen Sie nicht, dass die meisten Türken oder Türkischstämmigen hier, ihr Leben lang Steuern zahlen?

Feodora schrieb am 01.08.2014

Hallo Tasko, genau so sehe ich das auch.

Leider wird in zu vielen Fällen unser Sozialsystem ausgenutzt und diese wollen kein Deutsch lernen, nur abkassieren und weiter so machen wie bisher wie in ihrer Heimat.

Tasko antwortete am 01.08.2014

Um mal kurz auf Dein Niveau hinab zu steigen: Zu blöd nur, wenn man nicht lesen kann.

Lies mal den letzten Satz.

Wo steht, daß es ausschließlich an der Sprache haperte? Vielleicht war das nur der erste Punkt und der Rest wurde gar nicht geprüft?

Vielleicht wurde sie auch mal zeitweise beim Schwager angestellt, um den "gesicherten Lebensunterhalt" pro forma nachweisen zu können?

Und lies Deinen ersten Satz mal auf Dich bezogen. Auf Grund der Krankheit, die angeblich sogar einen Besuch eines Deutschkurses verhindert, sicherlich erst Recht eigene Arbeit, muß der gesicherte Lebensunterhalt nicht nachgewiesen werden.

Davon abgesehen

Ich bleibe dabei: Wer nach 20 Jahren keine Ambitionen hat, sich zu integrieren, darf Deutschland gern verlassen. Ob Du das nun als "Hetze" hinstellst, ist mir egal.

Aras schrieb am 01.08.2014

@Tasko

Zu blöd nur wenn man sich nicht mit dem Aufenthaltsgesetz auskennt. Wenn nur die einfachen Sprachkenntnisse für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gefehlt haben, dann sind die allgemeinen Erteilungsbedingungen erfüllt. Also auch der gesicherte Lebensunterhalt.

Kannst dir also die Hetze sparen. Die Türkin ist kein "Schmarotzer".

Tasko schrieb am 31.07.2014

Seit über 20 Jahren in Deutschland und kann kein Deutsch...

Wenn es nach mir ginge, würde sie stattdessen rausfliegen, weil sie nachgewiesen hat, daß kein Interesse an einer Integration in Deutschland besteht. Und Sozialhilfe u.ä. sollte auch nicht (mehr) gezahlt werden. Das kann sie sich als türkische Staatsangehörige gern von ihrem Heimatland holen.

Wer von einer Integration in Deutschland nichts hält, der sollte auch von staatlichen Leistungen Deutschlands nicht halten, wenn er denn nicht zu Recht als Schmarotzer bezeichnet werden will. (Nein, ich weiß nicht, ob die Betroffene staatliche Leistungen bezieht. Der Satz gilt allgemein.)

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