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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 04.11.2011
- 9 L 417/11 u.a. -
VG Minden: Vorgehensweise beim Auswahlverfahren der Uni Münster rechtswidrig
Handhabung der Auswahl verletzt Studienplatzbewerber in Recht auf ordnungsgemäße Bewertung der Bewerbung
Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Westfälische Wilhelms-Universität Münster im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet ist, insgesamt sechs abgelehnte Bewerber zum Wintersemester 2011/2012 vorläufig zum Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre zuzulassen. Die von der Universität dargestellte Handhabung die Studienplatzbewerber in ihrem Recht auf eine ordnungsgemäße Bewertung ihrer Bewerbung.
Im zugrunde liegenden Fall waren zum laufenden Wintersemester bei der Uni Münster 1.811 Bewerbungen um einen Platz im Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre eingegangen, von denen 471 zugelassen wurden. Grundlage für die Vergabe der Plätze war die aktuelle Zugangs- und Zulassungsordnung der Uni Münster, die ein in zwei Prüfungsstufen unterteiltes Verfahren vorsieht: In der 1. Stufe wird auf der Grundlage der mit der
Auswahlkommission gibt Bewerbungen an Studienschwerpunktcenter zur Auswertung weiter
Zu dem
Vorgehen der Auswahlkommission entspricht nicht Maßgaben der Zugangs- und Zulassungsordnung
Dieses Vorgehen erklärte das Verwaltungsgericht Münster nunmehr für rechtsfehlerhaft. In den Gründen der Beschlüsse heißt es unter anderem, dass die von der
Vorläufige Zulassung und Einschreibung der Antragsteller begrenzt
Durch die Beschlüsse bestimmte das Gericht auch, dass die vorläufige Zulassung und Einschreibung der Antragsteller ende, nachdem die zuständige Auswahlkommission für sämtliche Bewerber, die einen ordnungsgemäßen Zulassungsantrag gestellt und die Zugangsvoraussetzungen erfüllt haben, eine Bewertung der Bewerbungsunterlagen nach Maßgabe der Gründe der Gerichtsbeschlüsse durchgeführt, auf der Grundlage dieser Bewertung eine Rangliste für alle am
Hinweis:
Die Beanstandungen des Gerichts berühren nicht unmittelbar den Bestand der zum Wintersemester 2011/2012 bereits erfolgten Einschreibungen. Zum Wintersemester 2011/2012 abgelehnte Bewerber können mangels rechtzeitiger Klage aus den Beschlüssen des Gerichts keine Vorteile für sich ableiten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online
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[Aktenzeichen: BVerwG 6 CN 3.10])
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Dokument-Nr. 12525
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