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Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 10.01.2018
- 13 B 8506/17 -
Altersbeschränkungen für Paintball gerechtfertigt
Gefährdung von geistigem und seelischem Wohl rechtfertigt Untersagung des Spielangebotes für Teilnehmer unter 16 Jahren
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Antrag der Betreiberin einer Paintball-Anlage abgelehnt, mit dem sich diese gegen eine jugendschutzrechtliche Verfügung der Stadt Oldenburg gewehrt hat.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Oldenburg hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 18. September 2017 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der Anlage für
Antragsgegnerin beantragt per Eilverfahren Weiterbetrieb der Anlage während Klageverfahren
Bezüglich dieser Entscheidung hat die Antragstellerin ein Eilverfahren bei Gericht anhängig gemacht, um zu erreichen, die Anlage für die Dauer des Klageverfahrens in der bisherigen Form zunächst weiter betreiben zu können. Sie macht u.a. geltend, dass die Antragsgegnerin ihre Einschätzung auf ein mittlerweile überholtes Gutachten zu einer Lasertag-Anlage gestützt habe. Zudem liege der Nutzung der Anlage eine von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zu Grunde. Im Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens seien ihr Bedenken des Jugendamtes der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis gelangt.
VG hält Untersagung des Spielangebot für Kinder für gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass von dem Spiel
Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen im Alter von unter 16 Jahren könnte Schaden nehmen
Die Antragsgegnerin darf sich danach für ihre Einschätzung des Gefährdungspotentials auf ein nicht zu beanstandendes Gutachten bezüglich einer Lasertag-Anlage berufen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Teilnahme an dem dort beurteilten Spiel Lasertag durch die verwendete Ausrüstung und das Spielprinzip einen kurzfristigen aggressiven Erlebniszustand erzeugt, langfristig aggressive Überzeugungen und Einstellungen verstärkt und den Zugang zu Lernerfahrungen in Bezug auf bewaffnete Gefechtssituationen schafft bzw. fördert. Bei den Spielern wird zudem ein Bedrohlichkeitsgefühl erzeugt, das deutliche Angstreaktionen auslösen und zu einer emotionalen Überforderung führen kann. Hierdurch kann die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen im Alter von unter 16 Jahren Schaden nehmen. Weil die Wirkung bei älteren Jugendlichen geringer einzuschätzen ist, ist eine Teilnahme von Personen dieser Altersgruppe bei entsprechenden Rahmenbedingungen vertretbar. Das von der Antragstellerin betriebene Spiel
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 25378
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