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Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 12.10.2011
- 1 K 3870/10 -
"JA zur Bahnstrecke und zu S21" – IHK Ulm muss großflächiges Plakat an Verwaltungsgebäude entfernen
IHK droht bei Zuwiderhandlungen Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro
Die Industrie- und Handelskammer Ulm muss unter anderem ein ca. 100 m² große Plakat an ihrem Verwaltungsgebäude in Ulm mit den Worten "Allerhöchste Eisenbahn! JA! Unsere Zukunft braucht die ICE-Strecke mit Stuttgart 21" entfernen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Sigmaringen.
Ebenso wurde die
a. Ulm ist das Bollwerk für Stuttgart 21.
b. Ohne Stuttgart 21 endet die Neubaustrecke von Ulm kommend in Wendlingen sprichwörtlich auf dem Acker.
c. auf der Magistrale für Europa von Paris nach Budapest ….. sind alternative Linienführungen, beispielsweise über Frankfurt und Ingolstadt nach München, durchaus denkbar ….. Anstatt in das europäische Netz integriert zu werden, würden große Teile Baden-Württembergs somit abgehängt.
d. Es wäre ein Schildbürgerstreich, wenn Baden-Württemberg … auf das Geld von Bund und Bahn verzichten würde.
e. Ein Scheitern von Stuttgart 21 und der Neubaustrecke Wendlingen-Ulm würde die parlamentarische Demokratie auf den Kopf stellen.
f. Zehntausende Bürgerinnen und Bürger sprechen sich mittlerweile lautstark dagegen aus, obwohl viele erkennbar nicht ausreichend informiert sind.
Androhung von Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlungen
Die
Äußerungen der Industrie- und Handelskammern müssen grundsätzlich sachlich seien und notwendige Zurückhaltung wahren
Die Klage von insgesamt 9 Firmen und Gewerbetreibenden, die kraft Gesetzes Mitglieder der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen/ra-online
- VGH Baden-Württemberg: Plakat der IHK Ulm zu Stuttgart 21 darf vorläufig hängen bleiben
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2011
[Aktenzeichen: 6 S 2904/11]) - VG Stuttgart: IHK Plakate zum Bahnprojekt "Stuttgart 21" rechtswidrig
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011
[Aktenzeichen: 4 K 5039/10])
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Dokument-Nr. 12919
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