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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 18.01.2012
- 1 K 111/12 -
Stuttgart 21: Kein Anspruch auf Akkreditierung als "eingebundener" Journalist bei Polizeiaktionen
Journalist wird durch nicht erfolgte Akkreditierung nicht in Berufsausübung beeinträchtigt
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Eilantrag eines Journalisten gegen das Land Baden-Württemberg abgelehnt, mit dem dieser erreichen wollte, in den Kreis der vom Polizeipräsidium Stuttgart ausgewählten „eingebundenen“ Journalisten aufgenommen zu werden, welche die Polizei bei geplanten Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit Stuttgart 21 begleiten.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls arbeitet hauptberuflich als freier
Polizeipräsidium Stuttgart bietet ausgewählten Journalisten Begleitung zu Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit dem Projekt Stuttgart 21 an
Das Polizeipräsidium Stuttgart hatte der Landespressekonferenz Baden-Württemberg mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 mitgeteilt, dass man im Sinne eines offenen und vertrauensvollen Umgangs maximal sechs Journalisten aus verschiedenen Medienbereichen anbiete, bei den im Januar 2012 geplanten Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit dem Projekt Stuttgart 21 den Start des eigentlichen Polizeieinsatzes von Beginn an eingebettet zu begleiten. Hierfür könnten sich Interessenten bis zum 5. Januar 2012 melden. Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 teilte das Polizeipräsidium der Landespressekonferenz u.a. mit, wer den Zuschlag für die „eingebundene“ Berichterstattung erhalten hat: Für das Fernsehen ein Fernsehteam des ZDF oder der ARD, bestehend aus drei Personen, für den Hörfunk ein SWR-Reporter, für die Printmedien je ein Redakteur und ein Fotograf der Stuttgarter Zeitung, der Stuttgarter Nachrichten, der Kontextwochenzeitung und der BILD, für die Nachrichtenagenturen ein Redakteur und ein Fotograf der dapd und der dpa und für die Fotoagenturen ein Fotoreporter der all4foto.
Journalist fühlt sich durch Nicht-Akkreditierung in Grundrechten verletzt
Am 12. Januar 2012 bewarb sich der Antragsteller um eine
VG verneint Anspruch des Journalisten auf Akkreditierung als „eingebundener Journalist“
Dem ist die das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht gefolgt und hat den Eilantrag im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Aus den Vorschriften des Landespressegesetzes ergebe sich kein Anspruch des Antragstellers auf
Landespressekonferenz geeigneter Ansprechpartner zur Verbreitung der Einladung für Akkreditierung
Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers sei auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) rechtlich nicht zu beanstanden, da die Auswahl einer begrenzten Zahl von Journalisten, die diesen ermögliche, in einem ganz bestimmten Rahmen journalistisch tätig zu werden, unter Anwendung sachgerechter Kriterien und frei von Willkür getroffen worden sei. Dass die Einbettung von Journalisten zahlenmäßig stark begrenzt sei, sei nachvollziehbar und werde vom Antragsteller auch nicht in Frage gestellt. Dass angesichts der zahlenmäßigen Begrenzung und dem Ziel, eine möglichst umfangreiche und breite Berichterstattung aus der Sicht eingebundener Journalisten zu erreichen, beabsichtigt gewesen sei, verschiedenste Medien an der Aktion zu beteiligen, die regional und überregional von besonderem Gewicht seien, sei voraussichtlich ebenfalls sachgerecht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung könne auch nicht darin gesehen werden, dass die Möglichkeit, sich als „eingebundener Journalist“ akkreditieren zu lassen, nur durch eine Benachrichtigung der Landespressekonferenz bekannt gemacht worden sei. Die Landespressekonferenz Baden-Württemberg e.V. sei ein Zusammenschluss hauptberuflicher Journalisten aus den verschiedensten Medienbereichen mit Schwerpunkt in der landespolitischen Berichterstattung in Baden-Württemberg, dessen Ziel es sei, seinen Mitgliedern gleichberechtigten Zugang zu landespolitischen Informationen zu gewährleisten. Damit sei die Landespressekonferenz bereits von ihrem Vereinszweck her betrachtet ein durchaus geeigneter Ansprechpartner zur Verbreitung der Einladung zu einer Bewerbung für eine
Im Übrigen sei ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für die weiter hilfsweise beantragte einstweilige Anordnung, die geplante Einbindung von Journalisten in die bevorstehenden Polizeieinsätze insgesamt zu verhindern, nicht gegeben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 12901
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