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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 28.10.2010
- 5 K 4417/10 -
VG Stuttgart untersagt Demonstration gegen "Stuttgart 21" vor dem Hauptbahnhof (Arnulf-Klett-Platz) aus Gründen der Verkehrsbeeinträchtigung
Öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des öffentlichen Nahverkehrs überwiegt Versammlungsinteresse
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Landeshauptstadt Stuttgart zu Recht eine Versammlung des Aktionsbündnisses gegen Stuttgart 21 am 30. Oktober 2010 auf dem Arnulf-Klett-Platz in Stuttgart untersagt hat.
Der Antragsteller hatte für das Aktionsbündnis gegen Stuttgart 21 für Samstag, 30. Oktober 2010, in der Zeit von 15 Uhr bis ca. 16.30 Uhr eine Versammlung mit Kundgebung auf dem Arnulf-Klett-Platz angemeldet. Die Landeshauptstadt Stuttgart hat mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 die Nutzung des Arnulf-Klett-Platzes für die Versammlung nicht gestattet. Als Alternativstandorte benannte die Stadt die Mittleren Schlossgartenanlagen (Bereich zwischen ehemaligen ZOB und Fritz-Faller-Brunnen), die Straße Am Schlossgarten (Bereich auf Höhe Südflügel) und die Heilbronner Straße (ohne Kurt-Georg-Kiesinger-Platz).
Behörde: Verkehrsteilnehmer werden auf Arnulf-Klett-Platz unverhältnismäßig beeinträchtigt
Sie stützte die Entscheidung - zusammengefasst - darauf, dass die Durchführung der Versammlung in der Querspange vor dem Hauptbahnhof unverhältnismäßig starke Eingriffe in die geschützte Grundrechtsposition von Verkehrsteilnehmern hätte.
Versammlungsbehörde benennt 3 Alternativstandorte
Die Versammlungsbehörde werde trotz Untersagung der Nutzung des vorgesehenen Versammlungsorts der Bedeutung des Versammlungsrechts gerecht, indem sie drei alternative Standorte zur Auswahl stelle, die einen unmittelbaren Ortsbezug hätten.
Veranstalter sieht Grundrecht der Versammlungsfreiheit hinsichtlich des Rechts auf freie Wahl des Versammlungsortes verletzt
Der Antragsteller erhob hiergegen bei der Stadt Stuttgart Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Stuttgart vorläufigen Rechtsschutz. Mit seinem am 27. Oktober 2010 bei Gericht erhobenen Antrag macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass das Grundrecht der
Veranstalter: Gewählter Versammlungsort hängt eng mit dem Gegenstand der Versammlung zusammen
Die Wahl des Versammlungsortes Arnulf-Klett-Platz hänge eng mit dem Gegenstand der Versammlung zusammen. Die von der Stadt vorgeschlagenen Alternativstandorte seien keine Alternative.
Gericht gibt Stadt recht - Keine Versammlung vor Hauptbahnhof
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Es hält die von der Stadt vorgenommene örtliche Beschränkung hinsichtlich des Versammlungsortes für rechtmäßig. Es sei nicht zu beanstanden, wenn bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Versammlungsteilnehmer (hier: möglichst großer Beachtungserfolg der Versammlung) und dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (hier: Sicherheit der Versammlungsteilnehmer, zu erwartende massive Beeinträchtigungen des öffentlichen Nahverkehrs, des Taxiverkehrs und des Busverkehrs) und einem Drittinteresse (hier: möglichst reibungsloser Arbeitsablauf im Katharinenhospital) dem öffentlichen Interesse/Drittinteresse der Vorrang eingeräumt werde. An den angebotenen Alternativstandorten sei eine ausreichende Sichtbeziehung zum Hauptbahnhof sowie die gewünschte öffentliche Aufmerksamkeit sichergestellt.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 29. Oktober 2010 Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Stuttgart
- "Stuttgart 21": Erbe des Architekten unterliegt im Urheberrechtsstreit gegen die Deutsche Bahn AG
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010
[Aktenzeichen: 4 U 106/10]) - Stuttgart 21: Eilverfahren wegen Baumfällarbeiten im mittleren Schlossgarten beendet
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2010
[Aktenzeichen: 13 K 3749/10]) - Fildertunnel (Bahnprojekt "Stuttgart 21") kann gebaut werden
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.05.2008
[Aktenzeichen: BVerwG 9 B 34.07])
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Dokument-Nr. 10501
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