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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 09.04.2014
- 12 K 998/13 -
Vorwurf des Geheimnisverrats: Ohnmachtsanfall während Dienstgesprächs stellt keinen Dienstunfall dar
Beamter scheitert mit Klage auf Gewährung von Unfallruhegehalt
Erleidet ein Beamter während eines Dienstgesprächs einen Ohnmachtsanfall, so stellt dies keinen Dienstunfall dar. Denn es fehlt an einer äußeren Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts. Dem Beamten steht daher kein Unfallruhegehalt zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2010 erlitt ein
Kein Anspruch auf Unfallruhegehalt
Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied gegen den Beamten. Diesem habe kein Anspruch auf ein
Vorliegen eines plötzlichen Ereignisses
Zwar habe das
Dienstgespräch stellte keine äußere Einwirkung dar
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gehören Dienstgespräche als Personalgespräche zu den typischen Ereignissen innerhalb des Beamtenverhältnisses. Aus diesem Grund können sie grundsätzlich nicht als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts angesehen werden. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn das
Dienstgespräch wich nicht vom üblichen ab
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18198
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