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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2013
- 2 K 595/13 u.a. -
Eilanträge gegen die Untersagung gewerblicher Altkleidersammlungen erfolgreich
Prognosen des Landratsamtes beruhen nur auf Vermutungen und sind nicht abgesichert
Gewerbliche Entsorgungsfirmen dürfen im Landkreis Böblingen Altkleidersammlungen durch Aufstellen von Sammelcontainern durchführen. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in mehreren Eilverfahren entschieden und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der gewerblichen Unternehmen gegen die Untersagungsverfügungen des Landratsamtes Böblingen vom Februar und März 2013 wiederhergestellt.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass aufgrund einer Interessenabwägung den gewerblichen Interessen, weiterhin Altkleider im Landkreis Böblingen zu sammeln, Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Untersagung sämtlicher Sammlungen einzuräumen sei. Überwiegende öffentliche Interessen stünden einer gewerblichen Altkleidersammlung nur dann entgegen, wenn durch die gewerbliche Sammlung die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, hier also des Landkreises, gefährdet würde. Das Landratsamt habe aber eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bislang nicht hinreichend dargelegt. Selbst wenn, wie das Landratsamt vortrage, die Konkurrenz durch gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen dem Landkreis Verwertungserlöse zwischen 240.000 Euro und 600.000 Euro (bei 200 Euro bis 500 Euro pro Tonne) jährlich entziehen sollten, könne hieraus nicht abgeleitet werden, dass der Landkreis seine bestehenden Entsorgungspflichten nicht mehr zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen erfüllen könne.
Verifizierbare Angaben für Gefährdung der Planungssicherheit liegen nicht vor
Entscheidend komme hinzu, dass die Prognosen des Landratsamtes nicht abgesichert seien und auf Vermutungen beruhten. Soweit das Landratsamt die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des Landkreises gefährdet sehe, fehlten hierzu ebenfalls verifizierbare Angaben. Im Übrigen führe der Landkreis erst seit dem 1. Januar 2013 die Sammlung und Verwertung von Alttextilien und Schuhen aus privaten Haushalten (mit zunächst 150 Container) in Eigenregie durch. Daher könne das Gericht nicht erkennen, inwieweit der Landkreis wesentliche Änderungen und Anpassungen seiner Entsorgungsstruktur vorgenommen habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 15804
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