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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 27.05.2014
- 5 K 433/12 -
Stuttgarter Taubenfütterungsverbot rechtmäßig
Zum Zwecke der Regulierung der Taubenpopulation normiertes Taubenfütterungsverbot nicht zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Landeshauptstadt Stuttgart einer Bürgerin zurecht untersagt hat, verwilderte Haustauben und Wildtauben im Stadtgebiet zu füttern. Das zum Zwecke der Regulierung der Taubenpopulation normierte Taubenfütterungsverbot ist nicht zu beanstanden.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Landeshauptstadt Stuttgart mit Bescheid vom 13. April 2011 gegen die Klägerin zur Abwehr von Gesundheitsgefahren ein auf die Generalklausel des Polizeigesetzes sowie eine Polizeiverordnung der Stadt gestütztes Verbot verfügt, verwilderte Haustauben und Wildtauben im Stadtgebiet zu füttern. Der Klägerin wurde ferner untersagt, Futter, das zum Füttern von verwilderten Haustauben und Wildtauben bestimmt ist, auszulegen. Schließlich erging an sie das Gebot, Futter für andere Vögel so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben und Wildtauben nicht erreicht werden kann.
Taubenfütterungsverbot soll Gesundheitsgefahren und Verunreinigung von Bauwerken und Denkmälern durch Taubenkot verhindern
Die daraufhin erhobene Klage, mit der die Frau eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
- Hohes Bußgeld bei wiederholten Verstößen gegen Taubenfütterungsverbot gerechtfertigt
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 02.05.2012
[Aktenzeichen: 2 SsBs 114/11]) - Taubenfütterungsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2011
[Aktenzeichen: 18 K 1622/11]) - Taubenfütterungsverbot ist zulässig
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.02.2007
[Aktenzeichen: 2 Ss OWi 836/06])
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Dokument-Nr. 18301
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