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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2010
1 S 2493/10 -

VGH Baden-Württemberg erlaubt Demonstration gegen Stuttgart 21 vor Hauptbahnhof - trotz Verkehrsbeeinträchtigungen

Versammlungsinteresse überwiegt Interesse an Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen

Das Interesse des Aktionsbündnisses gegen Stuttgart 21, mit seiner Versammlung möglichst große Beachtung zu finden, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen am Arnulf-Klett-Platz. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) und gab damit in einem Eilverfahren der Beschwerde eines Sprechers des Aktionsbündnisses (Antragsteller) gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart statt.

Der Antragsteller hatte für das Aktionsbündnis gegen Stuttgart 21 für Samstag, 30. Oktober 2010, in der Zeit von 15 Uhr bis ca. 16.30 Uhr eine Versammlung mit Kundgebung auf dem Arnulf-Klett-Platz angemeldet. Die Landeshauptstadt Stuttgart untersagte die Nutzung des Arnulf-Klett-Platzes im Wesentlichen aus Gründen der Verkehrssicherheit. Als Alternativstandorte benannte sie die Mittleren Schlossgartenanlagen (Bereich zwischen ehemaligen ZOB und Fritz-Faller-Brunnen), die Straße Am Schlossgarten (Bereich auf Höhe Südflügel) und die Heilbronner Straße (ohne Kurt-Georg-Kiesinger-Platz). Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragsteller hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers beim VGH hatte heute Erfolg.

VGH: Versammlungszweck spricht für Kundgebung auf Arnulf-Klett-Platz

Für den Arnulf-Klett-Platz, der nur für die Dauer der Kundgebung (ca. eineinhalb Stunden) sowie anschließend für die Dauer des Aufzugs gesperrt werden müsse, spreche der Versammlungszweck ("Gegen Stuttgart 21"), der einen Versammlungsort unmittelbar am Hauptbahnhof nahelege. Auch sei dort eine möglichst große öffentliche Wahrnehmung der Versammlung eher gewährleistet als an den von der Stadt angebotenen Alternativstandorten, entschied der VGH. Der Alternativstandort Schlossgarten scheide schon deshalb aus, weil die Stadt dort eine andere öffentliche Versammlung zum Thema "Protest gegen Stuttgart 21" genehmigt habe. Der Standort "Straße am Schlossgarten" sei angesichts der Menge der erwarteten Teilnehmer (bis zu 30.000 Personen) von vornherein ungeeignet. Beim Standort "Heilbronner Straße" gebe es Erschwernisse beim Aufbau der Rednertribüne und der Sichtkontakt zum Hauptbahnhof sei nur eingeschränkt möglich. Dass möglicherweise die Erreichbarkeit des Katharinenhospitals beeinträchtigt sei, stehe der Durchführung einer Versammlung auf dem Arnulf-Klett-Platz nicht entgegen, da das Krankenhaus nach den Aufnahmedienstplänen für die Stuttgarter Kliniken an diesem Tag keinen Notaufnahmedienst habe. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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