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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13.02.2014
- 2 K 637/13.TR -
Hundesteuersatz von 1.500 Euro jährlich für einen Kampfhund unzulässig
Deutlich überhöhter Steuersatz kommt einem Haltungsverbot gleich
Die Erhebung einer Hundesteuer für gefährliche Hunde in Höhe von 1.500 Euro jährlich ist nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters zugrunde, der einen Hund der Rasse "Staffordshire-Bullterrier" im Gemeindegebiet der beklagten Ortsgemeinde hält. Diese erhebt entsprechend ihrer Satzung grundsätzlich eine
VG erklärt im Streit stehende Steuerhöhe für nicht mehr zulässig
Das Verwaltungsgericht Trier gaben der Klage statt und führten zur Begründung aus, dass zwar grundsätzlich die Erhebung einer höheren Steuer für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
- 2.000 Euro Hundesteuer für einen Kampfhund sind zu viel
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.07.2013
[Aktenzeichen: 4 B 13.144]) - OVG: Erhöhte Hundesteuer für Rottweiler zulässig
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2010
[Aktenzeichen: 14 A 1847/09]) - Höhere Hundesteuer für Bordeauxdogge und Mastiff rechtmäßig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2012
[Aktenzeichen: 2 S 3284/11])
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Dokument-Nr. 17750
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