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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 18.01.2013
- 7 L 10/13.WI -
Kandidat der Piratenpartei wird nicht für Wahl zum Oberbürgermeister in Wiesbaden zugelassen
Wahlvorschlag wurde vor Beginn der Sitzung des Wahlausschusses durch Vertrauenspersonen form- und rechtswirksam zurückgenommen
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Antrag des Kandidaten der Piratenpartei zurückgewiesen, mit dem die Landeshauptstadt Wiesbaden verpflichtet werden sollte, ihn als Bewerber für die Wahl des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Wiesbaden am 24. Februar 2013 vorläufig zuzulassen.
Am 14. August 2012 hatte eine Mitgliederversammlung des Kreisverbandes der
Piratenpartei nimmt Wahlvorschlag zur Oberbürgermeisterwahl 2013 zurück
Am 28. Dezember 2012 tagte der Wahlausschuss, um über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zu beschließen. Die Sitzung, zu der auch die Vertrauensperson eingeladen worden war, begann um 10.00 Uhr. Unmittelbar vor Beginn der Sitzung, um 9.45 Uhr, übergab die stellvertretende Vertrauensperson der Wahlleiterin eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der
Antragsteller verweist auf eigenmächtige Rücknahme des Wahlvorschlags durch Vertrauenspersonen der Piratenpartei
Der am 7. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht eingereichte Eilantrag des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller vorträgt, die eigenmächtige
Zulassung des Wahlvorschlags obliegt allein dem Wahlausschuss
Soweit der Antragsteller von der Landeshauptstadt Wiesbaden die vorläufige Zulassung zur Oberbürgermeisterwahl begehre, gehe diese Forderung ins Leere und der Antrag sei insoweit unzulässig. Denn die Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages obliege allein dem Wahlausschuss und könne insofern durch die Landeshauptstadt Wiesbaden nicht beeinflusst werden. Der Wahlausschuss sei ein unabhängiges Wahlorgan nach dem Kommunalwahlgesetz, demgegenüber weder die Landeshauptstadt Wiesbaden noch die Wahlleiterin ein Weisungsrecht besitze.
Wahlzulassung ohne Verschiebung des Wahltermins nicht mehr durchzusetzbar
Der Eilantrag ist nach Auffassung des Gerichts auch dann nicht zulässig, wenn das Gericht ihn dahingehend umdeutet, dass er sich gegen den Wahlausschuss richtet. Als mögliche Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Wahlleiter und der Wahlausschüsse sehe das Kommunalwahlgesetz während des Wahlverfahrens nur den Einspruch gemäß § 15 Abs. 3 KWG vor. Eine gerichtliche Kontrolle schließe sich daran allerdings nicht an, d.h. mit der Entscheidung des Wahlausschusses über den Einspruch sei dieser Einspruch erledigt. Der verfassungsmäßig gebotene Rechtsschutz sei in diesen Fällen nur nachträglich im Wege der Wahlanfechtung zu gewähren. Andernfalls wäre der reibungslose Ablauf einer Kommunalwahl nicht mehr gewährleistet, da eine verwaltungsgerichtliche Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens die termingerechte Einhaltung des feststehenden Wahltermins gefährden könne. Eine durch einstweiligen Rechtsschutz begehrte Wahlzulassung wäre ohne eine Verschiebung des Wahltermins und der gesetzlichen Fristen nicht mehr durchzusetzen, was ebenfalls gegen die Zulässigkeit des Antrags spreche.
Rücknahmeerklärung war form- und rechtswirksam
Abgesehen davon sei für das Gericht nicht ersichtlich, dass das passive Wahlrecht des Antragstellers durch eine Handlung oder Entscheidung der Gemeindewahlleiterin oder durch eine Handlung oder Entscheidung des Wahlausschusses verletzt worden sei. Es fehle an einem entsprechenden Wahlvorschlag, über den der Wahlausschuss hätte entscheiden können. Der eingereichte Wahlvorschlag der
Wahlleiter und Wahlausschuss müssen Legitimation zur Rücknahme nicht überprüfen
Die Möglichkeit zur ersatzlosen
Kommunalwahlgesetz
§ 11 - Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) - (2) (...).
(3) Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(4) (...)
§ 13 - Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am sechsundsechzigsten Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen.
(2) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
(3) Nach der Zulassung (§ 15) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
§ 15 - Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss beschließt am achtundfünfzigsten Tag vor der
(2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind. Sind in einem Wahlvorschlag die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden sie aus dem Wahlvorschlag gestrichen; Entsprechendes gilt für die Unterzeichner eines Wahlvorschlags.
(3) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, so kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlags hiergegen binnen zwei Tagen nach Verkündung der Entscheidung Einspruch bei dem Wahlleiter einlegen; über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss.
(4) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tag vor der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online
- Kommunalwahl in Dortmund: Verfassungsbeschwerde der PIRATEN erfolglos
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.08.2012
[Aktenzeichen: 2 BvR 1672/12]) - VG Frankfurt am Main lehnt Eilantrag der Piratenpartei gegen Versammlungsverbot an Karfreitag ab
(Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.04.2012
[Aktenzeichen: 5 L 1214/12.F(V)])
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Dokument-Nr. 15056
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