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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2018
- 1 S 419/18 -
Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen
Kostenübernahmepflicht ergibt sich eindeutig aus unterzeichneter Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, die Bestattungskosten tragen muss.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls war
Stadt stellt Bestattungsgebühren in Rechnung
Die Antragsgegnerin stellte dem Antragsteller durch Bescheid die Bestattungsgebühren in Rechnung. Hierauf erwiderte dieser, nach anwaltlicher Beratung habe er erfahren, dass er als Neffe nicht zu dem öffentlich-rechtlichen Personenkreis gehöre, der für eine
Betreuer handelt nicht immer im Namen des Betreuten
Beim Verwaltungsgericht stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Gebühren in Höhe von 2.171 Euro für das Wahlgrab ab. Die Betreuung habe mit dem Tod der Betreuten geendet. Der Antragsteller habe daher zum Zeitpunkt der Beauftragung der
Betreuer muss sich nach Tod des Betreuten Fragen zur eigenen Rechtsmacht stellen
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde zurück. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Hinzufügung des Zusatzes "(Betreuer)" hinter den Namen des Antragstellers bereits nicht zu einem eindeutigen Handeln in fremdem Namen führe, da der Zusatz auch allein aus dem Grund erfolgt sein könne, die Beziehung zur Verstorbenen zu kennzeichnen. Zudem sei auch für einen Laien, dem in rechtlicher Hinsicht nicht notwendig bewusst sein müsse, dass mit dem Tod des Betreuten die Betreuung und damit die Vertretungsmacht des Betreuers erlischt, unmittelbar einsichtig, dass der Betreute nach seinem Tod durch Handlungen seines Betreuers nicht mehr verpflichtet werden könne und dass ein Handeln für einen anderen allenfalls den Erben des Verstorbenen (oder die Erbengemeinschaft) verpflichten kann. Auch für den ehrenamtlichen
Betreuer hat sich durch Unterzeichnung der Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung zur Kostenübernahme verpflichtet
Schließlich habe der Antragsteller durch die Unterzeichnung der Gebühren- und Kostenübernahmeerklärung eindeutig und ohne einen Hinweis auf seine Betreuerstellung erklärt, für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten die Haftung als Selbstschuldner zu übernehmen. Diese Erklärung stelle nicht nur einen eigenen Rechtsgrund für die streitige Forderung dar, sondern spreche auch dafür, bereits den Antrag auf Verlängerung eines Nutzungsrechts am Wahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren als Erklärung des Antragstellers im eigenen Namen auszulegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Unterhaltspflichtige Kinder haften gemäß § 1615 Abs. 2 BGB für Beerdigungskosten ihrer Eltern
(Amtsgericht Büdingen, Beschluss vom 15.05.2014
[Aktenzeichen: 53 F 65/14 RI]) - Bestattungsunternehmen erhält keinen Zuschuss des Sozialamtes für Urnenbeisetzung bei ungeklärter Kostenübernahme für Beerdigung
(Sozialgericht Berlin , Urteil vom 14.11.2013
[Aktenzeichen: S 88 SO 1612/10])
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Dokument-Nr. 26254
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