wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015
3 S 1985/15 -

Errichtung einer Kindestagesstätte in einem "Wohngebiet mit Gewerbebetrieben" im Sinne der Ortsbausatzung zulässig

Kindertagesstätte in Wohngebiet zu erwarten und mit ihm verträglich

In einem "Wohngebiet mit Gewerbebetrieben" im Sinne einer Ortsbausatzung ist die Errichtung einer Kindertagesstätte allgemein zulässig. Denn solche Einrichtungen sind in einem Wohngebiet zu erwarten und mit ihm verträglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hofs Baden-Württemberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, auf denen eine Fruchtsaftmolkerei und ein Getränkemarkt betrieben wurden, legte gegen die im März 2015 erteilte Genehmigung zur Errichtung einer Kindertagesstätte auf ein benachbarten Grundstück Widerspruch ein. Zugleich wollte er im Eilverfahren einen Baustopp erreichen. Seiner Meinung nach, habe das Bauvorhaben im Widerspruch zur in der Ortsbausatzung festgesetzten Nutzungsart des Gebiets als "Wohngebiet mit Gewerbebetrieben" gestanden. Zudem befürchtete der Grundstückseigentümer, dass die Fruchtsaftmolkerei sowie der Getränkemarkt durch die Errichtung der Kindertagesstätte von Auflagen betroffen sein können. So könne die Kindertagesstätte erheblich von Lärm und Geruch belästigt werden. Darüber hinaus sei aufgrund der Obstverarbeitung eine starke Insektenplage zu befürchten. Das Gebot der Rücksichtnahme habe dem Bauvorhaben somit ebenfalls im Wege gestanden.

Verwaltungsgericht verneint Anspruch auf sofortigen Baustopp

Das Verwaltungsgericht Stuttgart verneinte einen Anspruch auf einen sofortigen Baustopp. Denn seiner Auffassung nach, sei die Kindertagesstätte in dem "Wohngebiet mit Gewerbebetrieben" allgemein zulässig gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Grundstückseigentümer Beschwerde ein.

Verwaltungsgerichtshof hält Kindertagesstätte ebenfalls für zulässig

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Grundstückseigentümers zurück. In einem "Wohngebiet mit Gewerbebetrieben" sei eine Kindertagesstätte allgemein zulässig. Es handle sich dabei um eine Einrichtung, die in einem Wohngebiet allgemein erwartet werde oder jedenfalls mit ihm verträglich sei.

Kindertagesstätte stellt keine gebietsfremde Nutzung dar

Zwar sei es richtig, so der Verwaltungsgerichtshof, dass sich ein Grundstückseigentümer gegen die Genehmigung einer gebietsfremden Nutzung wenden könne, ohne durch sie beeinträchtigt zu sein. Dem Grundstückseigentümer stehe insofern ein Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart zu. Er müsse das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und somit die schleichende Umwandlung der Gebietsart nicht dulden. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen. Die Kindertagesstätte habe keine gebietsfremde Nutzung dargestellt. Das Vorhaben sei nicht geeignet gewesen, das Mischverhältnis zwischen Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbe zu gefährden. Die Kindertagesstätte habe weder der einen noch der anderen Hauptnutzungsart entsprochen, sondern habe eine andere Art der baulichen Nutzung dargestellt.

Kein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot

Das Vorhaben habe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Weder seien durch die Fruchtsaftmolkerei und dem Getränkemarkt die Lärmschutzrichtwerte überschritten worden, noch habe eine unzumutbare Geruchsbelästigung vorgelegen. Auch die Befürchtungen hinsichtlich der starken Insektenplage seien grundlos gewesen. Zwar könne durch die Obstverarbeitung zum Beispiel Wespen angelockt werden. Die Kindertagesstätte würde insofern aber nur als "Überflugfläche" dienen. Ohnehin sei davon auszugehen, dass der Grundstückseigentümer, zum Schutz der sich auf seinem Grundstück aufhaltenden Personen und zur eigenen Sicherheit, Abwehrmaßnahmen ergreife, wenn es zu einer erheblichen Belastung mit Insekten komme.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.09.2015
    [Aktenzeichen: 5 K 2863/15]
Aktuelle Urteile aus dem Öffentliches Baurecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 78
NJW-Spezial 2016, 78

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22977 Dokument-Nr. 22977

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss22977

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?