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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018
- 5 S 1981/16 und 5 S 2138/16 -
Bahnprojekt Stuttgart 21: Klagen von Umweltvereinigungen gegen Planfeststellungsbeschluss teilweise erfolgreich
Planung des Eisenbahn-Bundesamtes enthält Abwägungsmangel im Hinblick auf Umweltbelange
Der einheitliche Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 14. Juli 2016 zum Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1.3a des Bahnprojekts Stuttgart 21 der DB Netz AG und zur Straßenplanung "Südumgehung Plieningen" des Landes Baden-Württemberg ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und gab damit den Klagen der Schutzgemeinschaft Filder e. V. und des Naturschutzbunds Deutschland (NABU) Gruppe Stuttgart e. V. teilweise statt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der PFA 1.3a umfasst einen Teil der parallel zur Autobahn A 8 verlaufenden Neubaustrecke (NBS) der Bahn entlang des Flughafens Stuttgart, einen neuen Tiefbahnhof für den Zugverkehr auf der NBS am Flughafen (Station NBS), den Flughafentunnel als Zubringer sowie als Folgemaßnahme die Umgestaltung der Anschlussstelle Plieningen der A 8. Diese Planung war ursprünglich Gegenstand des umfassenderen PFA 1.3, der nach einem Erörterungstermin im Herbst 2014 in die beiden Abschnitte 1.3a und 1.3b aufgespalten wurde. Der verbleibende PFA 1.3b mit der Zuführung der Gäubahn über die Rohrer Kurve, der Flughafenkurve und einer Erweiterung der Station Terminal am Flughafen ist Gegenstand eines noch laufenden Planfeststellungsverfahrens. Die Straßenplanung "Südumgehung Plieningen" umfasst die Verlegung der L 1204 mit Lückenschluss im Zuge der L 1192 entlang der NBS.
Vorteile und nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf Belange der Umwelt nicht ausreichen gegeneinander abwogen
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verwies in seiner Entscheidung darauf, dass es das Eisenbahn-Bundesamt versäumt habe, die mit dem Vorhaben "Südumgehung Plieningen" verbundenen Vorteile und die nachteiligen Auswirkungen dieses Vorhabens auf Belange der Umwelt unabhängig vom Eisenbahnvorhaben gegeneinander abzuwägen. Die Zulassung der Straßenplanung sei daher entgegen den gesetzlichen Vorgaben möglicherweise durch die für das Eisenbahnvorhaben sprechenden Gesichtspunkte maßgeblich beeinflusst. Dieser erhebliche Abwägungsfehler könne allerdings in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Im Übrigen sei der
Vor- und Nachteile für Straßenbauvorhaben sind gesondert abzuwägen
Zur weiteren Begründung der Entscheidungen führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Eisenbahn-Bundesamt bei seiner
Klagen wegen umweltbezogenen Abwägungsmangeln teilweise begründet
Da dieser Abwägungsmangel umweltbezogen sei, seien die Klagen ungeachtet dessen, dass für die Straßenplanung keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen sei, teilweise begründet. Bestimmungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes über Einschränkungen der gerichtlichen Kontrolle bei Klagen von Umweltvereinigungen stünden dem nicht entgegen. Denn diese Bestimmungen seien im Lichte der sich aus der Aarhus-Konvention ergebenden Verpflichtung über den Zugang zu Gerichten so auszulegen, dass die klagenden Umweltvereinigungen zumindest die Verletzung umweltbezogener Vorschriften mit Erfolg geltend machen könnten.
Auseinandersetzung mit Alternativen zum Gesamtprojekt Stuttgart 21 sowie zu kleinräumigen Alternativen ausreichend
Im Übrigen leide der
Brandschutzkonzept begegnet keinen durchgreifenden Bedenken
Schließlich begegne das für den Tiefbahnhof am Flughafen entwickelte Brandschutzkonzept keinen durchgreifenden Bedenken. Die diesbezüglichen Einwendungen der Schutzgemeinschaft Filder e. V., insbesondere gegen die von der DB Netz AG vorgelegte Evakuierungs- und Entrauchungssimulation, stellten die Tragfähigkeit des Brandschutzkonzepts nicht infrage. Einzelfragen des Brandschutzes könnten im Rahmen der vom Eisenbahn-Bundesamt zu genehmigenden Ausführungsplanung geklärt werden.
Keine weiteren erheblichen Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft und zum Artenschutz
Soweit die Kläger weitere Defizite der Umweltverträglichkeitsprüfung und andere Verfahrensmängel auch in Bezug auf das Eisenbahnvorhaben geltend gemacht hätten, seien mögliche Verfahrensfehler jedenfalls unbeachtlich. Denn es könne ausgeschlossen werden, dass das Eisenbahn-Bundesamt in Bezug auf das Eisenbahnvorhaben bei fehlerfreier Durchführung des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Gleiches gelte für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Stuttgart 21: Staatsministerium muss Umweltinformationen herausgeben
(Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017
[Aktenzeichen: Az. 10 S 436/15]) - Stuttgart 21: Planfeststellungsbeschlüsse von 2005 haben Bestand
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2014
[Aktenzeichen: 5 S 2429/12]) - Verfassungsbeschwerde gegen Weiterbau von "Stuttgart 21" erfolglos
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.04.2013
[Aktenzeichen: 1 BvR 2614/12])
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Dokument-Nr. 26776
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