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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2011
- 5 S 2101/11 -
Stuttgart 21: Arbeiten zur Zentralisierung der Wasseraufbereitungsanlagen am Stuttgarter Bahnhofsgebäude vorerst gestoppt
Klage des BUND gegen die 5. Planänderung hat aufschiebende Wirkung
Arbeiten, die die Zentralisierung der Wasseraufbereitungsanlagen im Bereich östlich des bestehenden Bahnhofsgebäudes betreffen, dürfen vorerst nicht weitergeführt werden, soweit sie der Umsetzung der 5. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Januar 2005 zum Umbau des Bahnknotens Stuttgart ("Projekt Stuttgart 21") dienen. Denn die am 22. Juli 2011 erhobene Anfechtungsklage des BUND gegen die 5. Planänderung hat aufschiebende Wirkung. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Die DB Netz AG ist Vorhabenträgerin für den durch
Geänderte Planung sieht Wasseraufbereitungsanlage an zentralem Standort vor
Der bestandskräftige
BUND erhebt Anfechtungsklage gegen Planänderungsbescheid
Am 11. Dezember 2009 beantragte die Vorhabenträgerin beim Eisenbahn-Bundesamt eine entsprechende Änderung des festgestellten Plans. Dieses führte ein vereinfachtes Planfeststellungsverfahren (ohne Anhörungsverfahren) durch und genehmigte die beantragte Änderung mit Bescheid vom 30. April 2010. Am 22. Juli 2011 hat der BUND gegen den Planänderungsbescheid Anfechtungsklage erhoben und unter Hinweis auf die ständig fortschreitenden
Eisenbahnbundesamt sieht nur Baustopp für Erstellung des Technikgebäudes für zentrale Wasseraufbereitung von aufschiebender Wirkung erfasst
Das Eisenbahnbundesamt und die beigeladene Vorhabenträgerin haben zwar nicht bestritten, dass der erhobenen Anfechtungsklage im Grundsatz aufschiebende Wirkung zukommt, d.h. Baumaßnahmen zur Umsetzung des zentralen Wasseraufbereitungssystems vorerst nicht weitergeführt werden dürfen. Sie sind aber der Meinung, dass hiervon nur die Erstellung des Technikgebäudes für die zentrale Wasseraufbereitung erfasst sei. Diese Arbeiten seien vor Klageerhebung bereits abgeschlossen gewesen. Die noch ausstehenden Rohrverlegungsarbeiten würden von der aufschiebenden Wirkung hingegen nicht erfasst.
Planänderung regelt Ersatz der ursprünglich planfestgestellten Wasseraufbereitungsanlage
Dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht gefolgt. Der angefochtene Bescheid zur 5. Planänderung regele den Ersatz der ursprünglich planfestgestellten Wasseraufbereitungsanlage durch eine zentralisierte Wasseraufbereitungsanlage. Dieser „Ersatz“ beziehe sich auf den Bau der neuen Anlage und deren Betrieb in der neuen, geänderten Form. Hierzu gehörten notwendigerweise auch die Rohrleitungen, welche für den Betrieb der geänderten Anlage aus technischen Gründen erforderlich seien, sowie die entsprechend geänderten Infiltrationsbrunnen und Grundwassermessstellen, so der Verwaltungsgerichtshof in den Gründen seines Beschlusses.
"Baubehelfsmaßnahme" nicht entscheidend für Umfang der aufschiebenden Wirkung
Für die Frage des Umfangs der aufschiebenden Wirkung der Klage komme es nicht entscheidend darauf an, dass es sich bei dem Wasseraufbereitungssystem insgesamt um eine „Baubehelfsmaßnahme“ handele, welche nur vorübergehend - während der Bauphase - erforderlich sei. Denn die Frage des bauzeitlichen Grundwassermanagementsystems sei sowohl im ursprünglichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Stuttgart 21: Erhöhung der Grundwasserförderung ohne erneutes Planfeststellungsverfahren vorerst zulässig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2011
[Aktenzeichen: 5 S 1908/11]) - "Stuttgart 21": Streit um Auflagen zur Luftreinhaltung im Planfeststellungsbeschluss durch Vergleich beendet
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Vergleich vom 06.12.2010
[Aktenzeichen: 13 K 4188/10]) - Stuttgart 21: Eilverfahren wegen Baumfällarbeiten im mittleren Schlossgarten beendet
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2010
[Aktenzeichen: 13 K 3749/10])
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Dokument-Nr. 12374
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