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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2013
- VGH B 1/13, VGH A 2/13 -
Verfassungsbeschwerde des Trierer NPD-Vorsitzenden gegen Ausschluss aus Stadtrat erfolglos
Rechtsweg aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Klageverfahrens vor dem OVG nicht erschöpft
Die Verfassungsbeschwerde des Kreisvorsitzenden der Trierer NPD gegen seinen Ausschluss aus dem Stadtrat von Trier blieb ohne Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz erklärte die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Klageverfahre gegen den Ausschluss noch nicht vorliegt und somit der Rechtsweg seitens des Kreisvorsitzenden der Trierer NPD nicht erschöpft wurde.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Streitfalls wurde bei den Kommunalwahlen im Juni 2009 für die
Gemeinderat schließt NPD-Vorsitzenden als Ratsmitglied aus
Wegen dieser Ereignisse beschloss der Trierer
Verwaltungsgericht weist Klage gegen den Stadtratsausschluss ab
Ein hiergegen erhobener Eilantrag des Beschwerdeführers vor den Verwaltungsgerichten blieb ohne Erfolg. Seine Klage gegen den Stadtratsausschluss wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2012 ab. Über seine hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht im März 2013 entscheiden.
NPD-Vorsitzender erhebt Verfassungsbeschwerde
Im Januar 2013 erhob der Beschwerdeführer nunmehr beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Gerichtshof erklärt Verfassungsbeschwerde aufgrund nicht ausgeschöpften Rechtswegs für unzulässig
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz/ra-online
- Ausschluss von NPD-Abgeordneten an Fachtagung über "Rechtsextreme Strukturen" rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 09.11.2012
[Aktenzeichen: 8 L 3052/12 und 8 L 3101/12.Gl]) - Ausschluss von Landtagsabgeordneten der NPD-Fraktion wegen provokativen Tragens von "Thor Steinar"-Kleidung rechtmäßig
(Verfassungsgerichtshof Sachsen, Beschluss vom 22.06.2012
[Aktenzeichen: Vf. 58-I-12])
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Dokument-Nr. 15260
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