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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2020
- 7 B 11/20 -
Einziehung des Jagdscheins wegen Verwendung unbrauchbarer Jagdhunde bei Drückjagd
Unmöglichkeit der fachgerechten Nachsuche wegen unbrauchbarer Jagdhunde
Verwendet ein Jagdleiter für eine Drückjagd unbrauchbare Jagdhunde und ist daher eine fachgerechte Nachsuche nicht möglich, rechtfertigt dies die Entziehung des Jagdscheins mit sofortiger Wirkung. Das Bestehen einer Brauchbarkeitsprüfung bzw. einer gleichgestellten Prüfung ist Voraussetzung für die Brauchbarkeit eines Jagdhundes. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem in Schleswig-Holstein wohnhaftem Jäger wurde im November 2020 mit sofortiger Wirkung der
Rechtmäßigkeit der Entziehung des Jagdscheins
Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied gegen den Jäger. Die Entziehung des Jagdscheins gemäß § 18 in Verbindung mit § 17 des Bundesjagdgesetzes sei voraussichtlich rechtmäßig, so dass kein Anspruch auf Eilrechtsschutz bestehe. Der Jäger habe für die
Bestehen einer Brauchbarkeitsprüfung bzw. gleichgestellter Prüfung als Voraussetzung für Brauchbarkeit eines Jagdhundes
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29905
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